OGH 1Ob228/14g

OGH1Ob228/14g3.3.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr.

Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** D*****, vertreten durch Dr. Hubert Just und Dr. Erich Bernögger, Rechtsanwälte in Kirchdorf an der Krems, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 61.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2014, GZ 14 R 91/14a‑18, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Juni 2014, GZ 30 Cg 24/13i‑13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00228.14G.0303.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger schloss am 26. 6. 2009 mit der Betreiberin einer Flugschule einen Ausbildungsvertrag zum Berufspiloten ab. Am 7. 5. 2010 wurde über das Vermögen der Betreiberin das Konkursverfahren eröffnet, das Unternehmen wurde mit Beschluss vom 26. 5. 2010 geschlossen.

Gegenstand des Verfahrens sind vom Kläger erhobene Amtshaftungsansprüche, die er daraus ableiten will, dass die zuständige Aufsichtsbehörde trotz Kenntnis der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schulbetreibers nicht bereits Ende 2008/Anfang 2009 für die Untersagung des Ausbildungsbetriebs gesorgt habe. Wäre dies geschehen, hätte er keinen Ausbildungsvertrag mehr abschließen können und keine Zahlungen geleistet.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren wegen Fehlens des Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen den von der Aufsichtsbehörde zu beachtenden Rechtsnormen und dem beim Kläger eingetretenen Vermögensnachteil ab. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für nicht zulässig, weil es eine Auslegungsfrage im Einzelfall sei, wie weit der Normzweck (Rechtswidrigkeitszusammenhang) einer bestimmten Vorschrift reicht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Erst vor kurzem hat sich der für Fragen der Amtshaftung zuständige erkennende Senat zu 1 Ob 171/14z ‑ im Zusammenhang mit der selben Flugschulbetreiberin ‑ ausführlich mit den vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfragen auseinandergesetzt und die Auffassung vertreten, dass Vermögensschäden wie der vorliegende vom Schutzzweck der für die Aufsichtsbehörde einschlägigen Normen (§§ 44‑47 LFG in der zur fraglichen Zeit geltenden Fassung) nicht erfasst sind. Hat sich ein Fachsenat mit einer in seine Spezialkompetenz fallenden Rechtsfrage bereits in einer früheren Entscheidung ausführlich beschäftigt, liegt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vor (vgl nur RIS‑Justiz RS0103384).

Die Revisionsausführungen zeigen keine neuen Argumente auf, mit denen die zu 1 Ob 171/14z begründete Rechtsansicht in Frage gestellt werden könnte. Die bloße Rechtsbehauptung des Revisionswerbers, bestimmte ‑ von ihm nur teilweise genauer spezifizierte ‑ Gesetzesbestimmungen, die auf die Gewährleistung einer geordneten Ausbildung/eines geordneten Lehrbetriebs abstellten, würden auch die Verhinderung von Vermögensverlusten von Flugschülern „mitbezwecken“, weshalb ihnen auch in diese Richtung Schutzgesetzcharakter iSd § 1311 ABGB zukomme, wird auch nicht nachvollziehbar begründet. Insbesondere findet keine ausreichende Auseinandersetzung mit den (überzeugenden) Argumenten des Berufungsgerichts statt.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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