OGH 1Ob2266/96h

OGH1Ob2266/96h25.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Wilma K*****, vertreten durch Dr.Walter Mardetschläger und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Dr.Franz K*****, vertreten durch Dr.Günter Niebauer, Dr.Armin Paulitsch und Dr.Karl Schaumüller, Rechtsanwälte in Wien, wegen einstweiligen Unterhalts infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichts vom 29.Mai 1996, GZ 43 R 383/96-25, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Josefstadt vom 8.März 1996, GZ 1 C 162/95-21, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, der beklagten Partei und Gegner der gefährdeten Partei die mit S 15.258,60 (darin S 2.543,10 USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Die am 23.5.1980 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 21.5.1995 gemäß § 55 Abs 1 EheG mit dem Ausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG, daß der im Scheidungsverfahren klagende Ehemann (hier: Beklagter) die Zerrüttung allein verschuldet habe, geschieden.

Mit Versäumungsurteil wurde der Beklagte in der Folge zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin in Höhe von S 7.000,-- monatlich ab 1.1.1992 verpflichtet. Seit November 1993 leistet der Beklagte tatsächlich monatliche Unterhaltszahlungen von S 9.000,-- an die Klägerin.

Die Klägerin war ab dem Jahr 1973 bis 30.4.1994 als Angestellte bei einer Fluggesellschaft beschäftigt, bei der sie zuletzt monatlich S 42.594,-- brutto 14mal jährlich verdiente. Infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten dieses Flugunternehmens kam es im Jahr 1994 zu einer Vereinbarung zwischen der Unternehmensleitung und dem Betriebsrat über ein Sparprogramm mit der Bezeichnung „Go“, durch das ca. 200 älteren Mitarbeitern, darunter auch der damals 52jährigen Klägerin, das einvernehmliche Ausscheiden aus dem Unternehmen ermöglicht werden sollte. Weiblichen Mitarbeitern ab dem vollendeten 52.Lebensjahr und männlichen Mitarbeitern ab dem vollendeten 57.Lebensjahr wurde angeboten, das Dienstverhältnis einvernehmlich zu beenden; in diesem Fall würden den ausscheidenden Mitarbeitern neben der kollektivvertraglichen Abfertigung 24mal 40 % des Letztgehaltes bezahlt werden. Die Klägerin nahm dieses Anbot an. Es wäre ihr freigestanden, ihre Tätigkeit bei der Fluggesellschaft fortzusetzen. Eine Kündigung war nicht zu befürchten, auch eine Gehaltsreduktion war aufgrund der arbeitsrechtlichen Gegebenheiten unwahrscheinlich. Die Klägerin, die sich rund drei Jahre vor dem Übertritt in den Ruhestand befand, löste ihr Dienstverhältnis zum 30.4.1994 einvernehmlich. Sie erhielt eine einmalige Zahlung in der Höhe von S 1,222.660,37, die sich aus der kollektivvertraglichen Abfertigung sowie dem 24fachen 40 %-Anteil des Letztgehalts zusammensetzte. Zur Abgeltung der kollektivvertraglich vorgesehenen Zusatzpension erhielt sie zudem S 694.613,- -.

Die Klägerin bezog bis 3.6.1995 Arbeitslosenunterstützung in Höhe von S 12.225,-- monatlich; im Anschluß daran wurde und wird ihr Notstandshilfe im Betrag von S 11.420,-- monatlich ausbezahlt. An Vermögen besitzt die Klägerin einen PKW Peugeot 306 Baujahr 1995 sowie ein Wochenendhaus. An einer ihrer Tochter gehörenden und von dieser bewohnten Eigentumswohnung in Wien ist ein Fruchtgenußrecht zugunsten der Klägerin verbüchert.

Der Beklagte ist Vorstandsmitglied einer Versicherungs-Aktiengesellschaft. Er bezog im Jahr 1995 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von S 117.838,25. Hiezu kommen in ihrer Höhe schwankende Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen, wie Vortrags- und Publikationstätigkeit, die im Jahre 1994 S 8.000,-- brutto und im Jahre 1995 S 25.000,-- brutto betrugen. Aus Wertpapierdepots und Sparbüchern lukriert der Beklagte jährliche Zinseinkünfte in der Höhe von S 15.000,- -.

Mit ihrer am 10.8.1995 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin zuletzt, den Beklagten zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von S 40.000,-- zu verhalten. Mit Schriftsatz vom 22.12.1995 beantragte die Klägerin, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung eine vorläufige Unterhaltszahlung von S 35.000,-- monatlich aufzutragen. Die Klägerin habe kein eigenes Einkommen. Sie lebe von der Unterhaltsleistung des Beklagten in der Höhe von S 9.000,-- monatlich und der Notstandshilfe von S 11.000,-- monatlich. Letztere müsse sie aber zurückzahlen. Die Klägerin befinde sich in einem Alter, in dem es ihr nicht mehr leicht möglich sei, eine neue Arbeit zu finden. Sie sei in ihrem Lebensunterhalt gefährdet.

Der Beklagte, der das Klagebegehren bestritt, beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Die Klägerin habe bei der Fluggesellschaft schon im Jahre 1992 ein monatliches Nettoeinkommen von S 35.000,-- bezogen. Sie sei aus freien Stücken aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden und habe sich dadurch eine über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Abfertigung verschafft. Nach ständiger Rechtsprechung begründe die Aufgabe einer ausgeübten und zumutbaren Erwerbstätigkeit keinen Unterhaltsanspruch und sei in diesem Fall die Unterhaltspflicht unter Berücksichtigung des fiktiven, bisher bezogenen Einkommens zu bemessen. Auch verfüge die Klägerin über Vermögen, aus dem sie Einkünfte erzielen könne.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß. Es nahm den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt als bescheinigt an und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin auf § 69 Abs 2 EheG gründe. Danach sei der an der Zerrüttung „unschuldige Ehegatte“ unterhaltsrechtlich so zu stellen, als wäre die Ehe noch aufrecht. Wichtigste Konsequenz dieser Regelung sei, daß die Höhe des Unterhaltsanspruchs - im Gegensatz zu § 66 EheG - nicht von den Einkünften aus Vermögen und Erträgnissen einer zumutbaren Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehepartners abhängig gemacht werde, sondern daß nur tatsächlich erzieltes Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden dürfe. Aus diesem Grunde sei die Frage, ob der Klägerin die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses mit dem Flugunternehmen zumutbar gewesen sei, ohne Belang, weil selbst eine zumutbare, aber nicht ausgeübte Erwerbstätigkeit den Unterhaltsanspruch nicht schmälere. Ob man den Notstandshilfebezug der Klägerin in Höhe von monatlich S 11.420,-- als Einkommen werte oder nicht, ändere am Ergebnis, daß der Klägerin jedenfalls ein Unterhalt im begehrten Ausmaß zustehe, nichts. In beiden Fällen errechne sich ein beträchtlich über dem begehrten Unterhalt liegender Anspruch der Klägerin.

Das Gericht zweiter Instanz änderte diesen Beschluß dahin ab, daß es den Sicherungsantrag abwies. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Auch im Anwendungsbereich des § 69 Abs 2 EheG komme es dann zu keiner Besserstellung in dem vom Erstgericht dargestellten Sinn, wenn der schuldlose Teil schon während aufrechter Ehe erwerbstätig gewesen sei. Es liege in diesem Fall eine sogenannte „Doppelverdienerehe“ vor. Gebe der schuldlose Teil nunmehr seine Arbeitsstelle ohne Not auf, könne dies nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen. Die grundlose Aufgabe des Arbeitsplatzes durch die Klägerin könne daher keine zusätzliche Unterhaltspflicht des Beklagten begründen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die Frage der Auswirkung der Beendigung des Dienstverhältnisses der Klägerin auf die Unterhaltspflicht des Beklagten unrichtig gelöst hat; es kommt ihm jedoch im Ergebnis keine Berechtigung zu.

Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß sich bei Scheidung der Ehe nach § 55 Abs 1 EheG mit einem Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG am Rechtsgrund des weiterhin bestehenden Unterhaltsanspruchs des im Scheidungsverfahren beklagten Ehegatten nichts ändert. Dieser wird durch § 69 Abs 2 EheG unterhaltsrechtlich so gestellt „wie wenn die Ehe nicht geschieden wäre“ (JAB 916 BlgNR 14.GP, 2; EvBl 1982/127; 2 Ob 565/94). Dadurch soll sichergestellt werden, daß in den im Gesetz genannten Fällen der bisherige Unterhalt des gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten keine Schmälerung erfährt (EvBl 1981/147; SZ 53/57; 3 Ob 1520/91). Der Anspruch nach dieser Gesetzesstelle ist daher gegenüber dem nach § 66 EheG „privilegiert“, weil sich der Unterhaltsberechtigte nach letzterer Bestimmung Einkünfte aus Vermögen und einer zumutbaren Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muß, wogegen § 69 Abs 2 EheG das nur dann vorsieht, wenn schon nach § 94 ABGB eine Verweisung auf eine Erwerbstätigkeit Platz griffe (Pichler in Rummel ABGB2 § 69 EheG Rz 5; 2 Ob 565/94). Gemäß § 94 Abs 2 ABGB ist auf den Unterhaltsanspruch nur das tatsächlich bezogene Einkommen, dann allerdings als Summe aller verfügbaren Mittel (JBl 1993, 224; ÖA 1994, 106), anzurechnen.

Gemäß § 91 ABGB sollen die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich gestalten. Das Einvernehmen kann ausdrücklich oder schlüssig hergestellt werden. Eine zwischen den Ehegatten durch längere Zeit unwidersprochen befolgte Übung kann ähnlich wie nach § 863 Abs 1 ABGB die gleiche Wirkung äußern wie eine ausdrückliche Gestaltungsabsprache (SZ 60/34; JBl 1991, 714). Zwar ist die Rechtsnatur einer solchen partnerschaftlichen Vereinbarung strittig, es besteht jedoch Einigkeit darüber, daß kein Partner aus der einvernehmlich geschaffenen (auch nur tatsächlichen) Lage grundlos ausbrechen darf. Vereinbarungen, die auf den Unterhaltsbereich ausstrahlen, unterliegen nach einheliger Auffassung der Umstandsklausel und bleiben solange verbindlich, als sich die Verhältnisse nicht ändern. Stets ist jedoch zu fordern, daß die Interessen des Partners im Auge behalten werden und die einmal gewählte Form der Lebensgemeinschaft nicht leichtfertig geändert wird. Je mehr die Interessen des Partners und der Familie beeinträchtigt werden, desto wichtiger muß der Grund für das einseitige Abgehen von der die Gemeinschaft gestaltenden Vereinbarung sein (SZ 60/34; JBl 1991, 714; JBl 1992, 173). Bei der Beurteilung der für die Unterhaltspflicht maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Aufhebung der Lebensgemeinschaft der Parteien an, sondern auf jenen der Scheidung der Ehe, weil nur so dem Gebot, den Unterhalt „wie in aufrechter Ehe“ zu bemessen, Genüge getan werden kann (EvBl 1981/17).

Dem Gericht zweiter Instanz ist darin beizupflichten, daß die Parteien nach ihrem gemeinsamen Lebenszuschnitt eine „Doppelverdienerehe“ führten. Zu untersuchen ist, ob das einseitige Abgehen von dieser zumindest schlüssigen Vereinbarung nach den dargestellten Grundsätzen durch eine Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt war, die Klägerin somit im Zeitpunkt der Scheidung zu Recht keiner Berufstätigkeit mehr nachging oder ob ihr der Verzicht auf eigenes Einkommen vorzuwerfen ist und sie sich daher ein fiktives Entgelt in der Höhe des bisher bezogenen Einkommens auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen muß.

Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wurde zwischen dem ehemaligen Dienstgeber der Klägerin und dem Betriebsrat ein Sparprogramm vereinbart, das den Abbau von rund 200 älteren Mitarbeitern zur Folge hatte. Jenen Mitarbeitern, die mit einer einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses einverstanden waren, sollten die bereits eingangs dargestellten Vergünstigungen geboten werden. Wenngleich die Klägerin bei Nichtannahme des Anbots eine Kündigung nicht zu befürchten hatte und auch eine Gehaltsreduktion unwahrscheinlich erschien, kann doch entgegen der Ansicht des Rekursgerichts von einer grundlosen Aufgabe des Arbeitsplatzes nicht gesprochen werden. Es darf nicht übersehen werden, daß das Sparprogramm in Übereinstimmung mit der Belegschaftsvertretung durchgeführt wurde und somit jene älteren Mitarbeiter, die das ihnen gestellte Anbot ausschlugen, auch innerhalb der Kollegenschaft mit Vorwürfen rechnen mußten, sie würden die Existenz des gesamten Unternehmens und damit auch die Arbeitsplätze jüngerer Mitarbeiter gefährden. Diese Tatsache sowie das Bewußtsein, daß die dann weiterhin zu erbringende Arbeitsleistung vom Dienstgeber in Wahrheit gar nicht mehr erwünscht ist, bewirken eine psychische Ausnahmesituation, die das Beharren auf einer Weiterbeschäftigung zumindest dann als unzumutbar erscheinen läßt, wenn der Ehemann über ein derart hohes Einkommen verfügt. Das Angebot des in einer offenkundigen wirtschaftlichen Notlage befindlichen Dienstgebers auf einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist bei der gegebenen Sachlage daher als ein wichtiger Grund anzuerkennen, von der partnerschaftlichen Vereinbarung abzugehen, zumal der Klägerin - wie noch darzustellen sein wird - auf Grund der Abfertigungen bis zum Zeitpunkt der zu erwartenden Pensionierung der Klägerin gar kein Einkommensverlust drohte.

Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin kann daher nicht aus dem vom Rekursgericht herangezogenen Grund verneint werden. Allerdings hat der Beklagte mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit im Verfahren vorgebracht, daß die Klägerin anläßlich der Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten habe. Aus den Feststellungen des Erstgerichts ergibt sich, daß diese S 1,222.660,37 betrug und sowohl die kollektivvertragliche als auch eine freiwillige Abfertigung umfaßte. Weiters wurde der Klägerin eine Pensionsabgeltung in der Höhe von S 694.613,-- ausbezahlt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach die Ansicht vertreten, daß die dem Unterhaltsschuldner ausbezahlte Abfertigung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist (RZ 1991/35; JBl 1994, 830). Entsprechendes muß auch für den Fall gelten, daß der Unterhaltsberechtigte eine Abfertigung erhält. Diese ist als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen (ÖA 1996, 99). Gleiches gilt auch für die Pensionsabfindung. Behält der Arbeitgeber Teile des Arbeitsentgelts akonto einer aus Anlaß der Pensionierung zu gewährenden Betriebspension ein, so stellt die Ausschüttung dieser Ansparungen nichts anderes als den Bezug angesparten Arbeitsentgelts dar, das in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen ist (ÖA 1994, 67; JBl 1994, 830). Sämtliche Beträge, die der Klägerin aus Anlaß der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses ausbezahlt wurden, sind daher als tatsächlich bezogene Einkünfte im Sinne des § 69 Abs 2 EheG iVm § 94 Abs 2 ABGB auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.

Zur gesetzlichen Abfertigung hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung RZ 1991/35 ausgesprochen, daß sie auf so viele Monate aufzuteilen sei, wie die Abfertigung Monatsentgelten entspricht. In der Entscheidung EFSlg 64.920 hat der Oberste Gerichtshof diese Auffassung dahin ergänzt, daß eine Aufteilung in der angeführten Art nur in jenen Fällen angemessen sei, in denen die Abfertigung zumindest in gewissem Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes diene, nicht aber in einem Fall, in dem der Unterhaltspflichtige etwa laufend eine höhere Pension beziehe. In der Entscheidung ÖA 1994, 67 wurde im wesentlichen ausgeführt, je höher die erlangten Abfertigungsbeträge unter Einbeziehung der Pensionsabfindung seien, desto eher habe die angemessene Verteilung auf einen längeren Zeitraum zu erfolgen, um den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gerecht zu werden. Bei einer entsprechend hohen Abfertigungszahlung trete der Überbrückungscharakter dieser Leistung in den Hintergrund und erfülle er somit nur mehr eine Teilfunktion. Es sei nicht anzunehmen, daß derartig hohe Beträge innerhalb von ein bis zwei Jahren „verbraucht“ würden. In der Entscheidung JBl 1994, 830 hat der Oberste Gerichtshof diesen Standpunkt jedoch abgelehnt und erneut ausgesprochen, daß die nach dem Gesetz gebührende Abfertigung - anders als die freiwillige Abfertigung und die Pensionsabfindung - auf soviele Monate aufzuteilen sei, wie sie Monatsentgelten entspreche. Dieser Entscheidung lagen allerdings nicht nur der Höhe nach wesentlich geringere Zahlungen zu Grunde, sondern wurde der überwiegende Teil der Abfertigung auch über einen längeren Zeitraum in monatlichen Raten ausbezahlt, so daß es nahe lag, die gesetzliche Berechnungsmethode (§ 23 AngG) als Maßstab für die Anrechnung der gesetzlichen Abfertigung auf das Einkommen heranzuziehen. Schon in seiner Entscheidung ÖA 1996, 64 hat der Oberste Gerichtshof allerdings neuerlich betont, die Beurteilung des angemessenen Aufteilungszeitraums einer Abfertigung hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat zumindest für den Fall sehr hoher Einmalzahlungen, und sei es auch aus dem Titel der gesetzlichen Abfertigung, an. Gerade im Falle der einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses wenige Jahre vor Erreichen des Pensionsantrittsalters kann die gesamte dem Dienstnehmer gewährte Abfindung nach dem Willen der Parteien des Arbeitsvertrags nur als Schutz vor einem Einkommensverlust bis zum Erhalt der Pension gesehen werden. Bei Vorliegen einer „Doppelverdienerehe“ würde jede andere Berechnungsmethode zu einer unvertretbaren Benachteiligung des anderen Ehepartners führen.

Da das Dienstverältnis zum 30.4.1994 einvernehmlich gelöst wurde und die Klägerin nach ihren eigenen Angaben erwartet, ab Juni 1997 eine ASVG-Pension zu beziehen, ist die Aufteilung des gesamten, ihr aus dem Titel der Beendigung des Dienstverhältnisses zugekommenen Betrags von insgesamt S 1,917.273,-- auf rund drei Jahre angemessen. Es stehen der Klägerin daher monatlich rund S 53.250,-- zur Verfügung. Unter Hinzurechnung der monatlichen Unterhaltsleistung des Beklagten in der Höhe von S 9.000,-- und der Notstandshilfe von monatlich S 11.420,-- beläuft sich der anzurechnende Betrag auf monatlich rund S 73.670,- -.

Entgegen der Ansicht der Klägerin mindert die tatsächlich bezogene Notstandshilfe nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs den Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Die Notstandshilfe ersetzt als Versicherungsleistung mit Rechtsanspruch das Arbeitseinkommen des Notstandshilfeempfängers (EFSlg 64.914, 73.815; ÖA 1995, 92; 1 Ob 570/95; 1 Ob 2045/96). Wenngleich von den Arbeitsämtern bei Bewilligung der Notstandshilfe auf bestehende Unterhaltspflichten regelmäßig Bedacht genommen wird (vgl. EFSlg 76.222), kann die von der Klägerin behauptete Rückersatzpflicht aus dem Grunde der späteren Zuerkennung von Unterhaltsleistungen dem Gesetz nicht entnommen werden. Nach dem gemäß § 38 AlVG auch auf die Notstandshilfe anzuwendenden Bestimmungen der §§ 24 und 25 AlVG kann der Empfänger der Leistung zum Rückersatz unter anderem nur dann verpflichtet werden, wenn er den Bezug der Leistung bewußt durch unwahre Angaben herbeigeführt hat, der Übergenuß durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen entstanden ist, der Leistungsbezieher erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in der gewährten Höhe gebührt oder nachträglich ein höheres Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit anzunehmen ist, als seinerzeit erklärt wurde (Dirschmid, AlVG2 173). Daß die Klägerin aus anderen Gründen ersatzpflichtig werden könnte und vom Arbeitsamt bereits konkrete Schritte zur Geltendmachung dieser Forderung eingeleitet worden seien, hat die Klägerin nicht vorgebracht.

Das Einkommen des Beklagten kann einschließlich der Sonderzahlungen und dessen Einkommen aus Nebenbeschäftigungen mit monatlich rund S 120.000,-- netto veranschlagt werden. Nach Lehre (Pichler in Rummel ABGB2 § 94 Rz 3a; Schwimann in Schwimann, ABGB, § 94 Rz 25) und Rechtsprechung (7 Ob 503/91; 8 Ob 595/93) wird der Unterhaltsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten mit 40 % des Familieneinkommens angenommen, wenn keine weiteren Sorgepflichten bestehen. Ist die Ehefrau einkommenslos, so entspricht der Zuspruch eines Unterhalts in der Höhe von 33 % des Einkommens des Ehemanns den allgemein üblichen Sätzen (3 Ob 1520/91). Wenngleich sich diese Prozentmethoden nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, haben sie doch den Charakter einer Orientierungshilfe und können als Maßstab zur Gleichbehandlung gleichartiger Fälle herangezogen werden. Daraus folgt, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin grundsätzlich mit 40 % des gemeinsamen Einkommens beider Streitteile abzüglich ihres eigenen Einkommens zu bemessen ist. 40 % des Familieneinkommens von rund S 193.000,-- entsprechen einem Betrag von S 77.200,- -. Nach Abzug des eigenen Einkommens der Klägerin von rund S 73.600,-- verbleibt ein ungedeckter Bedarf von S 3.600,- -.

Die Klägerin hat im Hauptverfahren vorgebracht, sie verfüge über kein eigenes Einkommen und begehre daher den ihr nach dem Gesetz gebührenden, von der Judikatur mit 33 % des Einkommens des anderen Ehegatten bemessenen Unterhalt in der Höhe von S 40.000,-- monatlich. An einstweiligem Unterhalt verlangt die Klägerin lediglich S 35.000,-- monatlich und trägt damit offenbar den Besonderheiten des Provisorialverfahrens Rechnung, das sich als Eilverfahren auf der Tatsachenebene oft mit Näherungswerten begnügen muß, um seinem Zweck, rasche Abhilfe zu schaffen, gerecht zu werden. Hat die Klägerin aber ihr Begehren nach vorläufigem Unterhalt bei Kenntnis des einen höheren Anspruch rechtfertigenden Sachverhalts auf einen geringeren Betrag beschränkt, macht sie das Vorliegen einer Unterhaltsverletzung in der Bandbreite des Mindestbetrags zumindest dann nicht glaubhaft, wenn das Verfahren ergibt, daß das ihr zur Verfügung stehende Einkommen ihr Unterhaltsbegehren beträchtlich übersteigt.

Dem Revisionsrekurs ist daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 402, 78 EO, §§ 50, 41 ZPO.

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