European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00225.22B.1220.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Beklagte schloss als Bestandnehmerin mit einer dritten Liegenschaftseigentümerin eine bis Ende 2018 befristete Nutzungsvereinbarung über ein Grundstück, welche die Beklagte zur Errichtung bestimmter Gebäude auf diesem als Superädifikate berechtigte. Einen Teil der Grundfläche gab sie einem Verein („Yachtclub“) in Unterbestand, dem sie ebenfalls ein Recht zur Errichtung solcher Gebäude einräumte. 2019 verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Grundeigentümerin mit prätorischem Vergleich, die in Bestand genommene Fläche – auch soweit sie vom Yachtclub genutzt wurde – geräumt von den darauf errichteten Gebäuden zurückzustellen. Aufgrund dieses Vergleichs wurde der Grundeigentümerin gegen die Beklagte die Räumungsexekution bewilligt.
[2] Die Klägerin ist Superädifikatseigentümerin einer auf dem vom Yachtclub genutzten Grund errichteten „Kabane“. Sie wirft der Beklagten vor, ihre Interessen an deren weiterer Nutzung bei Abschluss des – auch gegen die Klägerin wirkenden – Räumungsvergleichs nicht berücksichtigt und diesen rechtsmissbräuchlich abgeschlossen zu haben. Die Beklagte hätte vom Abschluss des Vergleichs absehen müssen. Durch die bevorstehende Räumung drohe der Klägerin ein Schaden in Höhe der Kosten für einen Ersatz ihrer Seglerkoje. Sie begehrt die Feststellung, dass ihr die Beklagte für die aus dem Räumungsvergleich entstehenden Schäden haftet.
[3] Das Erstgericht wies die Klage ab. Die Klägerin habe ihren Anspruch nur auf eine deliktische Haftung der Beklagten gestützt. Für eine vertragliche Haftung hätte mangels Vertragsbeziehung zwischen den Parteien auch keine Grundlage bestanden. Ein deliktischer Ersatzanspruch stehe der Klägerin mangels (behaupteter) vorsätzlicher Schädigung durch die Beklagte bei Abschluss des Räumungsvergleichs nicht zu. In das absolut geschützte Recht der Klägerin am Superädifikat an ihrer Seglerkoje werde durch die Räumung nicht eingegriffen, weil diese an anderer Stelle wieder aufgestellt werden könne.
[4] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es setzte sich nur mit der behaupteten deliktischen Haftung der Beklagten auseinander und verneinte diese, weil der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren (vom Yachtclub angestrengten) Verfahren ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Beklagten bei Abschluss des Räumungsvergleichs verneint habe. Die Klägerin habe sich an einem dieser Verfahren als Nebenintervenientin beteiligt und sei an die dort getroffenen Feststellungen gebunden.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, was nur einer kurzen Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO):
[6] 1. Die Klägerin kritisiert, dass das Berufungsgericht nur eine deliktische Haftung der Beklagten (nach § 1295 Abs 2 ABGB) prüfte, obwohl die Klage „auf jeden erdenklichen Rechtsgrund“ gestützt worden sei. Dem ist zu entgegnen, dass das Erstgericht die – nach dem Sachvorbringen unklare – Anspruchsgrundlage mit ihr erörterte, woraufhin die Klägerin klarstellte, „dass es sich um eine[n] deliktischen Schadenersatzanspruch handle“. Dass das Berufungsgericht seine rechtliche Beurteilung auf die Prüfung dieser Haftungsgrundlage beschränkte, begegnet daher keinen Bedenken (RS0037610). Die Klägerin legt im Übrigen weder dar, warum sich aus ihrem Vorbringen entgegen dessen Wortlaut keine zweifelsfreie (RS0037610 [T36]) Beschränkung auf eine deliktische Haftung der Beklagten ergeben hätte, noch lässt die Revision eine plausible Grundlage für die behauptete vertragliche Haftung erkennen.
[7] 2. Aus den in der Revision genannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 8 Ob 67/21t (zu einem vom Yachtclub gegen die Beklagte aus dem Abschluss des Räumungsvergleichs abgeleiteten Ersatzanspruch) sowie zu 3 Ob 163/15i ist für die Klägerin nichts zu gewinnen. Beiden Verfahren lagen jeweils vertragliche Ersatzansprüche des Unterbestandnehmers gegen seinen Vertragspartner zugrunde. Solche sind hier aber gerade nicht zu prüfen.
[8] 3. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte keine deliktische Haftung gegenüber der Klägerin treffe, tritt diese nicht konkret entgegen. Sie wendet sich insbesondere nicht dagegen, dass sie an die tragenden Feststellungen des vom Yachtclub gegen die Beklagte angestrengten Verfahrens, an dem sie als Nebenintervenientin beteiligt war, gebunden sei. Die Richtigkeit der Beurteilung dieser (selbständigen) Rechtsfrage ist daher vom Obersten Gerichtshof nicht zu prüfen. Auf eine allfällige drohende Verletzung ihres absolut geschützten Rechts am Superädifikat kommt die Revisionswerberin nicht mehr zurück.
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