OGH 1Ob21/93 (RS0045985)

OGH1Ob21/9321.12.1993

Rechtssatz

Auch für im Wasserrecht begründete Schadenersatzansprüche nach § 26 WRG kommt es zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges auf den Inhalt der Klagebehauptung bzw des Antrages an, ob nämlich das Begehren als schadenersatzrechtliches vom ordentlichen Gericht oder als entschädigungsrechtliches von der Wasserrechtsbehörde zu behandeln ist. Ersteres ist jedenfalls der Fall, wenn in der Klagserzählung das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 26 Abs 2 WRG behauptet wird. Wird dagegen der Ersatz von Schäden geltend gemacht, in Ansehung der die Verwaltungsbehörde im Bewilligungsverfahren ein Entschädigungsbegehren ausdrücklich oder schlüssig abgewiesen hat, kann das Gericht nur nach Maßgabe des § 117 Abs 4 WRG (sukzessive Kompetenz) angerufen werden.

Normen

JN §1 CVIII
WRG §26

1 Ob 21/93OGH21.12.1993

Veröff: SZ 66/177

1 Ob 2/95OGH23.06.1995

Auch

1 Ob 35/94OGH29.06.1995

Auch; nur: Auch für im Wasserrecht begründete Schadenersatzansprüche nach § 26 WRG kommt es zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges auf den Inhalt der Klagebehauptung bzw des Antrages an. (T1)

1 Ob 257/15yOGH28.01.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch. In Angelegenheiten des Wasserrechts liegt eine gerichtliche Zuständigkeit nur vor, wenn der Kläger seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel stützt, nicht aber bei aufgrund des WRG entstandenen Wasser‑(benutzungs‑)rechten. (T2)

1 Ob 128/19hOGH16.12.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0010OB00021_9300000_001

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