OGH 1Ob2169/96v (RS0106756)

OGH1Ob2169/96v26.11.1996

Rechtssatz

Die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung ex tunc wird nur in jenen Fällen bejaht, in welchen trotz des bereits eingetretenen Beginns des Dauerschuldverhältnisses keine Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen. Ebenso wirkt die Auflösung zurück, wenn die Abwicklung des Dauerschuldverhältnisses noch nicht begonnen hat.

Normen

ABGB §936

1 Ob 2169/96vOGH26.11.1996
2 Ob 131/97xOGH26.06.1997

Auch

6 Ob 257/08zOGH17.12.2008
6 Ob 69/08bOGH02.07.2009

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0010OB02169_96V0000_001

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