Spruch:
Der als Revisionsrekurs aufzufassende "Einspruch" des Beklagten wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im Rechtsstreit zur AZ 5 C 378/00f des Bezirksgerichts Bregenz lehnte der Beklagte den Verhandlungsrichter Dr. Hans Mayr wegen Befangenheit ab.
Der Vorsteher des Bezirksgerichts Bregenz wies den Ablehnungsantrag "als sachlich nicht gerechtfertigt" zurück, weil der Beklagte den behaupteten Ablehnungsgrund im Lichte der Bestimmung des § 21 Abs 2 JN verspätet geltend gemacht habe. Überdies könnten "Entscheidungen eines Richters in früheren Verfahren grundsätzlich keine Befangenheit des Richters in anderen gleichartigen Verfahren" begründen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach ferner aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der als Revisionsrekurs aufzufassende "Einspruch" des Beklagten ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs des Ablehnungswerbers gegen die nach der Terminologie des Gesetzes als Zurückweisung bezeichnete Abweisung seines Ablehnungsantrags durch das Erstgericht nicht Folge. Gemäß § 24 Abs 2 JN ist gegen die Abweisung eines Ablehnungsantrags nur der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht vorgesehen. Entscheidet dieses über den Rekurs - wie hier - in der Sache, so ist ein weiteres Rechtsmittel absolut unzulässig (1 Ob 225/97p; 1 Ob 45/97; 4 Ob 2061/96 mwN; 1 Ob 604/95; 3 Ob 503/95; RZ 1992/47 uva).
Somit ist aber der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers zurückzuweisen, ohne dass noch zu erörtern wäre, ob das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof an sich einer anwaltlichen Fertigung bedürfte.
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