Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob ein über eine Nebenfläche abgeschlossener Bestandvertrag mit dem - früher begründeten - Hauptmietverhältnis eine Einheit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG bildet, hängt ausschließlich vom Parteiwillen ab (7 Ob 567/95; SZ 63/14 uva). Die von den Vorinstanzen vorgenommene Vertragsauslegung, wonach eine derartige Abhängigkeit der beiden Mietverträge nie gegeben war, ist nicht zu beanstanden, kann doch die Ausweitung eines bestehenden Mietvertrages auf zusätzlich überlassene Räume - wenn überhaupt - nur dann unterstellt werden, wenn der Vermieter nicht ausdrücklich klarstellt, daß es sich um eine jederzeit widerrufbare Benützungsüberlassung handelt (WoBl 1991, 233; 1 Ob 609/95). Eine derartige Klarstellung ist aber im Vertrag vom 28.10.1977 erfolgt. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin, sollte sie in absehbarer Zeit nicht mit dem als Motiv für die jederzeitige Widerruflichkeit genannten Bau beginnen, auf die vereinbarte Beendigungsmöglichkeit verzichten und einer Vertragsänderung zustimmen wollte, hat die beklagte Partei nicht aufgezeigt. Die bloße Tatsache, daß der angemietete Parkplatz Geschäftszwecken dient deshalb nicht ausschlaggebend ist, weil die Miete derartiger Grundflächen nicht mehr von dem auf die Raummiete beschränkten MRG erfaßt wird, sodaß die generelle Einbeziehung zu geschäftlicher Nutzung vermieteter Grundflächen durch Analogieschluß nicht in Betracht kommt (MietSlg 36.235/28; 9 Ob 512/95 ua) und ein einheitliches rechtliches Schicksal der beiden Bestandverhältnisse dem Parteiwillen nicht unterstellt werden kann.
Vertragliche Kündigungstermine und -fristen gehen grundsätzlich der gesetzlichen Regelung des § 560 ZPO, durch den insoweit dem § 1116 ABGB derogiert wurde, vor (§ 560 Abs 1 Z 1 ZPO, MietSlg 35.822; WoBl 1990, 109; 4 Ob 505/90). Die Aufkündigung des Bestandverhältnisses mit Schreiben vom 29.7.1994 zum 10.8.1994 ist daher wirksam.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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