Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht faßte am 1.August 1995 gemäß § 72 Abs 1 AußStrG den Beschluß, daß wegen Vermögenslosigkeit des Nachlasses keine Verlassenschaftsabhandlung stattfinde (ON 9). Am 23.August 1995 beantragten eine Tochter des Erblassers und deren Ehegatte die Einleitung eines „offiziellen Erbverfahrens“ (ON 11), machten gegen den als Gerichtskommissär bestellten öffentlichen Notar mit Schriftsatz vom 12.Oktober 1995 (Datum des Einlangens bei Gericht) den Ausschließungsgrund gemäß § 20 Z 4 JN geltend und begehrten, die Bestellung zu widerrufen und einen anderen öffentlichen Notar als Gerichtskommissär für die Besorgung des Verlassenschaftsverfahrens beizuziehen (ON 16).
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es „der Ablehnung des öffentlichen Notars ... als Gerichtskommissär“ stattgab und dem Erstgericht „die Bestellung eines anderen Notars zum Gerichtskommissär“ vorbehielt. Im übrigen sprach das Gericht zweiter Instanz aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der dagegen vom abgelehnten Gerichtskommissär erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Abs 1 GKoärG sind die §§ 19 bis 25 JN sinngemäß anzuwenden, wenn bei dem zum Gerichtskommissär zu bestellenden oder bereits bestellten Notar ein Grund vorliegt, der einen Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausschlösse oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellte.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren - unter diesen Oberbegriff fällt auch die Geltendmachung von Ausschließungsgründen - abschließend regelt (1 Ob 604/95; RZ 1992/47; EvBl 1991/36; EFSlg 63.899; EFSlg 57.667 uva). Gegen die Stattgebung der Ablehnung - wie hier - findet jedoch nach der bezeichneten Gesetzesstelle überhaupt kein Rechtsmittel statt. Es wurde daher vom erkennenden Senat auch schon ausgesprochen, daß der in § 24 Abs 2 JN angeordnete Rechtsmittelausschluß gemäß § 6 Abs 1 GKoärG auch in Verlassenschaftsverfahren in Ansehung des als Gerichtskommissär bestellten öffentlichen Notars gilt (SZ 44/172). Daran vermag § 14 Abs 3 AußStrG - entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - nichts zu ändern, weil die in § 24 Abs 2 JN getroffene Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Ablehnungsentscheidungen die allgemeinen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in Verfahren, in denen - wie im Verfahren außer Streitsachen - der erste Teil der Jurisdiktionsnorm anzuwenden ist, verdrängt (EvBl 1991/36; vgl auch: Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 10).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, weil er, wie das Gericht zweiter Instanz richtig erkannte, jedenfalls unzulässig ist.
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