OGH 1Ob2130/96h

OGH1Ob2130/96h25.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 25.Mai 1995 verstorbenen Johann Z*****, wegen Ablehnung des Gerichtskommissärs infolge Revisionsrekurses des Gerichtskommissärs öffentlicher Notar Dr.Hellmut E*****, gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichts vom 21.März 1996, GZ 1 R 114/96-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 18.Jänner 1996, GZ 21 A 202/95-18, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht faßte am 1.August 1995 gemäß § 72 Abs 1 AußStrG den Beschluß, daß wegen Vermögenslosigkeit des Nachlasses keine Verlassenschaftsabhandlung stattfinde (ON 9). Am 23.August 1995 beantragten eine Tochter des Erblassers und deren Ehegatte die Einleitung eines „offiziellen Erbverfahrens“ (ON 11), machten gegen den als Gerichtskommissär bestellten öffentlichen Notar mit Schriftsatz vom 12.Oktober 1995 (Datum des Einlangens bei Gericht) den Ausschließungsgrund gemäß § 20 Z 4 JN geltend und begehrten, die Bestellung zu widerrufen und einen anderen öffentlichen Notar als Gerichtskommissär für die Besorgung des Verlassenschaftsverfahrens beizuziehen (ON 16).

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es „der Ablehnung des öffentlichen Notars ... als Gerichtskommissär“ stattgab und dem Erstgericht „die Bestellung eines anderen Notars zum Gerichtskommissär“ vorbehielt. Im übrigen sprach das Gericht zweiter Instanz aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der dagegen vom abgelehnten Gerichtskommissär erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Abs 1 GKoärG sind die §§ 19 bis 25 JN sinngemäß anzuwenden, wenn bei dem zum Gerichtskommissär zu bestellenden oder bereits bestellten Notar ein Grund vorliegt, der einen Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausschlösse oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellte.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren - unter diesen Oberbegriff fällt auch die Geltendmachung von Ausschließungsgründen - abschließend regelt (1 Ob 604/95; RZ 1992/47; EvBl 1991/36; EFSlg 63.899; EFSlg 57.667 uva). Gegen die Stattgebung der Ablehnung - wie hier - findet jedoch nach der bezeichneten Gesetzesstelle überhaupt kein Rechtsmittel statt. Es wurde daher vom erkennenden Senat auch schon ausgesprochen, daß der in § 24 Abs 2 JN angeordnete Rechtsmittelausschluß gemäß § 6 Abs 1 GKoärG auch in Verlassenschaftsverfahren in Ansehung des als Gerichtskommissär bestellten öffentlichen Notars gilt (SZ 44/172). Daran vermag § 14 Abs 3 AußStrG - entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - nichts zu ändern, weil die in § 24 Abs 2 JN getroffene Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Ablehnungsentscheidungen die allgemeinen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in Verfahren, in denen - wie im Verfahren außer Streitsachen - der erste Teil der Jurisdiktionsnorm anzuwenden ist, verdrängt (EvBl 1991/36; vgl auch: Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 10).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, weil er, wie das Gericht zweiter Instanz richtig erkannte, jedenfalls unzulässig ist.

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