OGH 1Ob212/73 (RS0061628)

OGH1Ob212/7330.1.1974

Rechtssatz

Das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters beseitigt seine Haftung nicht; er haftet insbesondere auch für die bestehenden, wenn auch noch nicht fälligen Schulden weiter; die Haftung beschränkt sich nur auf Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bereits im Zeitpunkt seines Ausscheidens begründet waren.

Normen

HGB §128
HGB §159

1 Ob 212/73OGH30.01.1974

Veröff: SZ 47/9 = JBl 1975,655 = GesRZ 1975,31

2 Ob 507/80OGH11.03.1980

nur: Die Haftung beschränkt sich nur auf Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bereits im Zeitpunkt seines Ausscheidens begründet waren. (T1) Veröff: GesRZ 1981,227 (hiezu falsch zitiert mit 2 Ob 207/80)

4 Ob 519/83OGH10.05.1983

Beisatz: Diese Haftung besteht jedenfalls auch bei auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dauerschuldverhältnissen für den Zeitraum des Dauerschuldverhältnisses. (T2)

1 Ob 528/85OGH22.05.1985

Veröff: SZ 58/87 = RdW 1985,309 = GesRZ 1987,98

1 Ob 612/87OGH10.06.1987

Veröff: SZ 60/104 = EvBl 1987/178 S 654 = WBl 1987,278 = NZ 1988,51

6 Ob 630/89OGH13.07.1989

Beis wie T2; Beisatz: Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für die vertraglich vorgesehenen, aber erst nach seinem Ausscheiden eingetretenen Verzugsfolgen bei einem Finanzierungsleasing. (T3) Veröff: WBl 1989,372 = RdW 1989,388

9 ObA 288/89OGH22.11.1989

Beis wie T2; Beisatz: Der ausgeschiedene Gesellschafter soll dann für die erst nach seinem Ausscheiden fällig werdenden Gegenleistungen haften, wenn ihm die Vorleistung zugutegekommen ist. (T4) Veröff: SZ 62/181 = EvBl 1990/61 S 277 = ecolex 1990,172

6 Ob 585/91OGH05.09.1991

Veröff: RdW 1992,12 = ecolex 1991,856

6 Ob 1731/95OGH08.02.1996
1 Ob 2322/96vOGH14.10.1997

Auch; Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei der Tag, an dem das Ausscheiden wirksam wird. Jene Verbindlichkeiten, die an diesem Tag begründet werden, sind noch Altschulden, die am darauffolgenden Tag begründeten dagegen Neuschulden. (T5) Veröff: SZ 70/197

6 Ob 113/02iOGH21.05.2003

Vgl

5 Ob 182/03fOGH26.08.2003

Auch; Beisatz: Hat der Gläubiger seine eigene Leistung schon vor dem Ausscheiden des Gesellschafters erbracht, besteht die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für den vertraglich bestimmten Zeitraum des Dauerschuldverhältnisses fort; bei vollständiger Vorleistung des Vertragspartners muss er also für die vollständige Gegenleistung aufkommen. (T6); Beisatz: Die den §§26, 159 HGB entnehmbare Wertung, dass die Haftung spätestens nach fünf Jahren ihr Ende finden soll, lässt sich auch auf die Haftung für weiterlaufende Dauerschuldverhältnisse übertragen, bei denen fortlaufend ein Einzelsynallagma von Leistung und Gegenleistung feststellbar ist. Dies hat zur Folge, dass die Haftung auf jene Einzelverbindlichkeiten beschränkt wird, die binnen fünf Jahren nach Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters im Firmenbuch entstehen und fällig werden. (T7); Veröff: SZ 2003/96

6 Ob 309/02pOGH29.04.2004

Auch

4 Ob 222/04gOGH09.11.2004

Auch; Beisatz: Die Ablehnung der „Kündigungslösung" entspricht im Übrigen der im Zuge der Handelsrechtsreform in §§26,160 UGB-Entwurf vorgeschlagenen Regelung. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19740130_OGH0002_0010OB00212_7300000_004

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