OGH 1Ob209/75 (RS0021966)

OGH1Ob209/7510.11.1975

Rechtssatz

Die Warnpflicht des Unternehmers erstreckt sich nur auf solche Umstände, die vom Unternehmer auf Grund seiner Sachkenntnis als den Werkerfolg allenfalls beeinträchtigend erkannt werden müssen.

Normen

ABGB §1168a

1 Ob 209/75OGH10.11.1975
8 Ob 588/87OGH05.11.1987

Ähnlich

7 Ob 533/88OGH24.03.1988

Ähnlich; Beisatz: Die Warnpflicht erstreckt sich nämlich nicht nur auf die Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten, sondern auch auf Eigenschaften des vom Auftraggeber gewünschten Materials, falls diese nach der bei einem Fachmann vorauszusetzenden Kenntnis unter Umständen mit einer Gefahr für den Erfolg der Arbeiten verbunden sein können. Hier: Verwendung des gewünschten, aber für eine Jugendherberge ungeeigneten Bodenbelags. (T1)

4 Ob 539/94OGH10.05.1994
1 Ob 170/01hOGH17.08.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: Angesichts der Feststellung der Vorschäden am Auto im Zuge der Reparatur muss dem Beklagten als Fachmann die unterbliebene Warnung des Klägers als schuldhafter Verstoß gegen seine Warnpflicht angelastet werden. (T2)

10 Ob 205/01xOGH12.02.2002

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Warnpflicht erstreckt sich nämlich nicht nur auf die Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten, sondern auch auf Eigenschaften des vom Auftraggeber gewünschten Materials, falls diese nach der bei einem Fachmann vorauszusetzenden Kenntnis unter Umständen mit einer Gefahr für den Erfolg der Arbeiten verbunden sein können. (T3); Veröff: SZ 2002/23

6 Ob 276/02kOGH10.07.2003

Auch; Beis wie T3

7 Ob 159/03pOGH01.10.2003

Auch

8 Ob 57/17sOGH28.09.2017

Beisatz: … wobei der Unternehmer für die Anwendung der in seinem Beruf üblichen Sorgfalt regelmäßig als Sachverständiger nach § 1299 ABGB anzusehen ist, sodass er die üblichen Branchenkenntnisse zu gewährleisten hat. (T4); Veröff: SZ 2017/111

Dokumentnummer

JJR_19751110_OGH0002_0010OB00209_7500000_003

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