Spruch:
1) Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die gefährdete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
2) Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm §§ 78 und 402 Abs 4 EO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 13. November 1995 erließ das Erstgericht noch vor Klageeinbringung und ohne Anhörung der Antragsgegner die von der gefährdeten Partei zur Sicherung einer Geldforderung von US$ 472.920,41 sA begehrte einstweilige Verfügung. Der Sicherungsantrag wurde nur soweit abgewiesen, als die gefährdete Partei auch „die Verwahrung der in der Gewahrsame der Erst- oder Zweitbeklagten oder sonst wo immer befindlichen Sachen aller Art der Erst- oder Zweitbeklagten, einschließlich in den Taschen der Zweitbeklagten oder der Geschäftsführerin der Erstbeklagten befindlichen Sachen“ begehrte. Die Provisorialmaßnahmen wurden angeordnet „bis die gefährdete Partei die zu sichernden Ansprüche durch Zwangsvollstreckung gegen die beiden Antragsgegner geltend machen kann, oder bis zur rechtskräftigen Aberkennung dieser Ansprüche, längstens jedoch bis zum 31.12.1996“.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S übersteige und „der Revisionsrekurs“ nicht zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen, dass eine einstweilige Verfügung gemäß § 391 Abs 1 EO zu befristen sei. Eine „Zeitbestimmung“ habe das Gericht, ohne an Parteianträge gebunden zu sein, von Amts wegen auszusprechen; deren Wahl liege im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die vom Erstgericht angeordnete einjährige Befristung erscheine schon deshalb gerechtfertigt, weil innerhalb dieses Zeitraums „eine wesentliche Weichenstellung im Hauptverfahren“ erfolgt und damit auch „eine fundiertere Prognose“ möglich sein werde. Die Aufzählung der in § 379 Abs 3 EO geregelten Sicherungsmittel sei taxativ. § 379 Abs 3 Z 1 EO verweise ausdrücklich auf § 259 EO. Diese Norm regle nur „die Verwahrung“. Nicht anzuwenden seien daher die für die Fahrnisexekution geltenden Pfändungsbestimmungen. Nur für den Fall, dass schon ein Exekutionstitel vorliege, habe das Gesetz in § 253 EO die Pfändung der in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen körperlichen Sachen für zulässig erklärt. Dagegen sei in § 379 Abs 3 Z 1 EO nur „von beweglichen körperlichen Sachen des Gegners der gefährdeten Partei“ die Rede, was bedeute, dass dieser deren Eigentümer sein müsse. Das erfordere aber eine genaue Bezeichnung dieser Gegenstände schon im Sicherungsantrag. Außerdem sei das Eigentum des Antragsgegners zu bescheinigen.
Der Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 10. Jänner 1996 ist zulässig, jedoch nicht berechtigt, jener gegen den Beschluss vom 7. März 1996 ist dagegen unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Pkt 1) des Spruchs:
Nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers folgt aus der Entscheidung der Vorinstanzen, „dass die Wirkungsdauer einer einstweiligen Verfügung geradezu willkürlich festgesetzt werden könnte“, weil keine „sachlichen Ermessensgründe“ angegeben worden seien. Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Das Rekursgericht bestätigte nämlich die vom Erstgericht gemäß § 391 Abs 1 EO bestimmte Frist mit der Begründung, dass während dieses Zeitraums „eine wesentliche Weichenstellung im Hauptverfahren“ erfolgt und dann auch „eine fundiertere Prognose“ möglich sein werde. Diese Darlegungen lassen aber erkennen, dass das Gericht zweiter Instanz den Geltungszeitraum der erlassenen einstweiligen Verfügung nicht unabhängig von der Entwicklung des Beweisverfahrens im Rechtfertigungsprozess festlegen wollte. Darin ist aber - entgegen der Ansicht der gefährdeten Partei - keine Willkür, sondern nur eine ausgewogene Berücksichtigung der Interessen aller Verfahrensparteien zu erkennen. Die von der gefährdeten Partei dagegen ins Treffen geführten Gründe (voraussichtlich längere Dauer des Rechtfertigungsprozesses, Möglichkeit eines auf die einstweilige Verfügung bezogenen Aufhebungsantrags der Gegner der gefährdeten Parteien und Fehlen einer besonderen „Schadensgeneigtheit“ der Provisorialmaßnahme) überzeugen nicht. Die gefährdete Partei hat nämlich selbst die Möglichkeit, eine Verlängerung der gemäß § 391 Abs 1 EO angeordneten Frist zu beantragen (EvBl 1965/10; JBl 1958, 23; SZ 21/78; Heller/Berger/Stix, Kommentar 2843). Sie hat dabei nur zu behaupten und zu bescheinigen, dass sie innerhalb der gesetzten Frist den durch die einstweilige Verfügung beabsichtigten Zweck nicht erreichen konnte (JBl 1958, 23; Heller/Berger/Stix aaO). Dieser Antrag wäre nur dann abzuweisen, wenn sich aus der Aktenlage ergäbe, dass der Anspruch und die Gefährdung nicht mehr als bescheinigt angesehen werden könnten (JBl 1958, 23). Das durch die Vorinstanzen bei der Zeitbestimmung gemäß § 391 Abs 1 EO im Rahmen des vorhandenen Spielraums geübte Ermessen bedarf daher keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.
Gemäß § 379 Abs 3 Z 1 EO ist zur Sicherung von Geldforderungen auch die Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen des Gegners der gefährdeten Partei einschließlich der Hinterlegung von Geld zulässig. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu, welchen Schlüssigkeitserfordernissen ein Verwahrungsantrag als erste Voraussetzung für seinen allfälligen Erfolg entsprechen muss. Das wirft die Frage auf, ob eine einstweilige Verfügung gemäß § 379 Abs 3 Z 1 EO den Eingriff in Rechte Dritter erlaubt.
Es entspricht bereits seit vielen Jahren ständiger Rechtsprechung, dass durch eine einstweilige Verfügung - abgesehen von bestimmten Ausnahmen - nur in die Rechtssphäre des Gegners der gefährdeten Partei eingegriffen werden darf und Sicherungsmaßnahmen, die die Rechtssphäre eines Dritten, also eines an den rechtlichen Beziehungen zwischen der gefährdeten Partei und ihrem Gegner Unbeteiligten berühren, unzulässig sind (1 Ob 517/94 [teilweise veröffentlicht in: ecolex 1994, 464]; RdW 1993, 246; EvBl 1980/104; JBl 1974, 211; SZ 24/151). Soweit das Gesetz selbst auf Dritte in hier nicht maßgeblichen Fällen Bezug nimmt (vgl dazu etwa: Hausmaninger, Die Beeinträchtigung Dritter durch einstweilige Verfügungen, JBl 1990, 160 f; Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 312 f), geht es immer nur um den Eingriff in die Verpflichtungen, aber nicht in die Rechte Dritter (Hausmaninger, JBl 1990, 164; Konecny aaO 315 ff). Vom erkennenden Senat wurde zwar unter Berufung auf Konecny (aaO 317, 322) ausgesprochen, dass eine einstweilige Verfügung auch in Rechte Dritter eingreifen könne, das beschränkt sich jedoch auf Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Hauptanspruchs und auf diejenigen Dritten, die ihre Rechte vom Gegner der gefährdeten Partei ableiten (SZ 67/226). Ein solcher Fall liegt aber hier - ausgehend von der zu beurteilenden Provisorialmaßnahme und den Antragsbehauptungen - nicht vor. Maßgebend sind daher die schon einleitend dargestellten, in der Rechtsprechung beachteten und durch die Lehre gebilligten Grundsätze (Hausmaninger, JBl 1990, 164; Konecny aaO 313 ff mwN).
Ein versehentlicher, also soweit mittelbarer Eingriff in die Rechte eines Dritten wird sich jedoch bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht immer vermeiden lassen. Eine in die Rechtssphäre eines Dritten abirrende Sicherungsmaßnahme ist aber wegen ihrer grundsätzlichen Unzulässigkeit tunlichst zu vermeiden (Hausmaninger, JBl 1990, 164). Diesem Ziel kann nur dann entsprochen werden, wenn eine individualisierende Beschreibung der von einem Sicherungsantrag gemäß § 379 Abs 3 Z 1 EO betroffenen Sachen des Gegners der gefährdeten Partei erfolgt und dessen Eigentümerstellung bescheinigt wird. Ließe man für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 379 Abs 3 Z 1 EO gleiches wie für eine Fahrnispfändung nach Vorliegen eines vollstreckbaren Titels gelten, wäre ein mittelbarer Eingriff in Rechte Dritter in jedem Fall ohne weiteres und in institutionalisierter Form möglich. Gerade das soll aber, wie bereits dargelegt wurde, vermieden werden. Das Rekursgericht erkannte demnach richtig, dass die Verweisung des Gesetzgebers auf die §§ 259 ff EO die Anwendung der Bestimmungen über die Pfändung nach § 253 EO ausschließt; anderenfalls hätten zunächst allenfalls berührte rechtlichen Interessen Dritter ganz allgemein jenen der gefährdeten Partei zu dienen. Es erweist sich daher auch die mit dem hier erzielten Ergebnis übereinstimmende - allerdings nur aufgrund einer reinen Wortinterpretation - begründete Ansicht Königs (Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren Rz 52 [unter Berufung auf LGZ Wien EFSlg 61.043]) als richtig. Dass eine einstweilige Verfügung gemäß § 379 Abs 3 Z 1 EO grundsätzlich keinen Eingriff in die Rechtssphäre Dritter erlaubt, ergibt sich im Übrigen daraus, dass eine solche Provisorialmaßnahme nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vollziehbar ist, wenn sich die zu verwahrenden Sachen in der Gewahrsame eines zu deren Herausgabe nicht bereiten Dritten befinden (SZ 57/99). Soweit diese Praxis im Übrigen implizieren sollte, dass es auch bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 379 Abs 3 Z 1 EO nur auf die Gewahrsame des Gegners der gefährdeten Partei an beweglichen körperlichen Sachen ankomme, könnte sich der erkennende Senat dem aus den bereits dargestellten Gründen nicht anschließen.
Der Dritte kann also - entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - nicht ganz allgemein einfach auf jene rechtlichen Abhilfemaßnahmen verwiesen werden, die ihm gegen einen in seine Rechtssphäre erfolgten Eingriff zur Verfügung stehen mögen, weil eine einstweilige Verfügung gemäß § 379 Abs 3 Z 1 EO nur erlassen werden darf, wenn aufgrund der für das Provisorialverfahren geltenden Bestimmungen nach Tunlichkeit gewährleistet ist, dass die Verletzung der Rechte eines Dritten nicht zu erwarten ist.
Das Rekursgericht kam daher ohne Rechtsirrtum zum Ergebnis, dass die von einem Sicherungsbegehren nach § 379 Abs 3 Z 1 EO erfassten beweglichen körperlichen Sachen des Gegners der gefährdeten Partei in einer ihre Individualisierung ermöglichenden Form zu beschreiben sind und die gefährdete Partei außerdem das Eigentum des Antragsgegners an diesen Gegenständen zu bescheinigen hat.
Dem Revisionsrekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses stützt sich auf §§ 78 und 402 Abs 4 EO sowie §§ 41 und 50 ZPO.
Zu Pkt 2) des Spruchs:
Die Antragsgegner begehrten in ihrem Widerspruch gegen die Provisorialentscheidung vom 13. November 1995 (ON 5) die „Abweisung des Antrags der gefährdeten Partei auf Erlassung der einstweiligen Verfügung“ (ON 12). Den im Widerspruchsverfahren erlassenen Beschluss vom 21. Dezember 1995 (ON 19) bekämpften die Antragsgegner in den Punkten 1. („Die einstweilige Verfügung vom 13.11.1995 wird im bisherigen Umfang aufrechterhalten“), 2. („Die Sicherheitsleistung wird von S 250.000 auf insgesamt S 950.000 erhöht“) und 4.(„Der Antrag der Gegner der gefährdeten Partei auf Verhängung einer Mutwillensstrafe gegen die gefährdete Partei wegen Erschleichung einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen“) und begehrten, dass die einstweilige Verfügung „vollinhaltlich“ aufgehoben und der Sicherungsantrag abgewiesen werde (ON 21).
Ein Widerspruch hemmt gemäß § 397 Abs 3 EO zwar nicht die Vollziehung der erlassenen einstweiligen Verfügung, wohl aber den Eintritt der Rechtskraft (schlüssig idS: SZ 27/136). Von diesen Prämissen ausgehend, ist die Ansicht der gefährdeten Partei unzutreffend, dass „die Aufhebung der EV hinsichtlich des Anspruchs auf Kostenersatz aus dem EV-Verfahren und Rechtfertigungsprozess ... gegen die Rechtskraft der EV ON 5“ verstoße. Obgleich die Antragsgegner im Rekurs gegen die im Widerspruchsverfahren gefällte Entscheidung im einzelnen nicht darlegten, dass ein allenfalls künftig entstehender Kostenersatzanspruch nicht sicherungsfähig sei, durfte das Gericht zweiter Instanz die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Rekursantrags auch auf dieses Thema beziehen.
Die Ausführungen des Rekursgerichts lassen aber auch inhaltlich keinen Rechtsirrtum erkennen, der das Rechtsmittel der gefährdeten Partei zulässig erscheinen ließe. Die Entscheidung RZ 1994/25 trägt den im ao. Revisionsrekurs vertretenen Prozessstandpunkt nicht. Darin wird nämlich nur ausgesprochen, dass ein entstandener Anspruch schon vor Eintritt seiner Fälligkeit sicherungsfähig ist; gleichzeitig wird aber auch betont, dass ein möglicherweise erst künftig entstehender Anspruch nicht mittels einstweiliger Verfügung gesichert werden kann. Gerade das trifft aber auf jene allfälligen Kostenersatzansprüche zu, deren Sicherung die gefährdete Partei begehrt. Entgegen ihrer Ansicht kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie etwa bereits einen, wenn auch noch nicht fälligen Kostenersatzanspruch erworben habe. Gemäß § 393 Abs 1 EO werden einstweilige Verfügungen stets auf Kosten der gefährdeten Partei erlassen, wobei deren Kostenersatzanspruch vom Erfolg im Hauptverfahren abhängig ist. Der Rechtfertigungsprozess war aber im Zeitpunkt der Rekursentscheidung noch gar nicht eingeleitet. Das Gericht zweiter Instanz berief sich daher soweit zu Recht auf die Entscheidung SZ 5/285. Es gilt im Übrigen ganz allgemein, dass sich die aufgrund eines bestimmten, derzeit nicht vorhersehbaren Ergebnisses des Rechtfertigungsprozesses möglicherweise entstehende Kostenersatzforderung einer Sicherung durch Erlassung einer einstweiligen Verfügung entzieht (5 Ob 257/59), weil es sich dabei gerade auch nach den in der Entscheidung RZ 1994/25 mit weiteren Nachweisen dargelegten Gründen nur um einen erwarteten, jedoch nicht um einen schon bestehenden Anspruch handelt. Dass besonders Kostenersatzforderungen erst mit deren rechtskräftigen Bestimmung entstehen, entspricht auch sonst der überwiegenden Rechtsprechung (SZ 44/171; SZ 25/289; dieser Ansicht zuneigend auch: SZ 67/143).
Was die „Ausdehnung des Antrags auf EV hinsichtlich weiteren Vermögens der beklagten Parteien vom 14. Dezember 1995“ (ON 17) betrifft, ist zunächst auszuführen, dass eine „Forderung der Zweitbeklagten gegen die Hauseigentümerin ... aus der von der Zweitbeklagten angekündigten Beendigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der Büroräumlichkeiten der beklagten Parteien“ - entgegen der Ansicht der gefährdeten Partei - noch nicht einmal aufschiebend bedingt entstanden sein kann. Den Antragsbehauptungen ist nämlich nicht zu entnehmen, dass die Zweitbeklagte bereits eine auf die „Beendigung des Mietverhältnisses“ abzielende Willenserklärung abgegeben hätte, sondern lediglich, dass eine solche „angekündigt“ sei. Soweit trifft also auch hier zu, dass ein möglicherweise erst künftig entstehender Anspruch nicht gesichert werden kann. Im Übrigen ist der gefährdeten Partei zu erwidern, dass ihr Rechtsmittel selbst dann nicht erfolgreich sein könnte, wenn die darin vertretene Ansicht zuträfe, dass die Sicherungsobjekte - abgesehen von den sprachlichen Unzulänglichkeiten des Antrags - ausreichend bezeichnet worden seien. Das Erstgericht wies nämlich den Antrag auf Erlassung einer weiteren einstweiligen Verfügung mit der Begründung ab, dass Provisorialmaßnahmen gemäß § 392 Abs 1 EO auf die zur Sicherung des Anspruchs unumgänglichen Mittel zu beschränken seien. Die gefährdete Partei unterließ jedoch schon in ihrem Antrag vom 14. Dezember 1995 die Behauptung, dass die Erlassung der angestrebten weiteren einstweiligen Verfügung zur vollen Erreichung des Sicherungszwecks notwendig erscheine. Ein solches konkretes Vorbringen und dessen Bescheinigung wäre aber erforderlich gewesen, um dem Gericht eine Beurteilung zu ermöglichen, ob der durch die gefährdete Partei angestrebte Sicherungszweck ohne Erlassung der beantragten weiteren einstweiligen Verfügung entweder ganz oder teilweise unverwirklicht bliebe. Es fehlt aber selbst im ao. Revisionsrekurs an Darlegungen, weshalb die einstweilige Verfügung vom 13. November 1995 nicht genüge, um den Sicherungszweck vollständig zu erreichen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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