Normen
ABGB §1497 III
1 Ob 207/69 | OGH | 11.12.1969 |
8 Ob 514/79 | OGH | 10.05.1979 |
Veröff: SZ 52/78 |
7 Ob 689/87 | OGH | 15.10.1987 |
Veröff: RdW 1988,41 = JBl 1988,179 = SZ 60/209 |
2 Ob 47/92 | OGH | 29.10.1992 |
Vgl aber; Veröff: SZ 65/139 = EvBl 1993/66 S 309 |
1 Ob 291/97v | OGH | 15.12.1997 |
2 Ob 238/98h | OGH | 11.03.1999 |
2 Ob 270/97p | OGH | 02.09.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn die geltendgemachte Aufrechnung einer Gegenforderung mit der Klageforderung nicht möglich ist, weil die Gegenforderung zur Aufrechnung nicht geeignet ist, etwa wegen des vertraglichen Ausschlusses der Kompensation, oder weil das Recht zur Kompensation bereits in einem Vorprozeß ausdrücklich verneint worden ist, kann die Gegenforderung nicht zum Gegenstand einer positiven, der Rechtskraft fähigen Entscheidung gemacht werden. In diesen Fällen kann die Aufrechnungseinrede einer Klage nicht gleichgehalten werden, sodaß sie den Lauf der Verjährungsfrist nicht zu unterbrechen vermag. Die Unterbrechungswirkung einer Aufrechnungseinrede wirkt nur dann fort, wenn die mangels Berechtigung der Klageforderung unerledigt gebliebene Gegenforderung in angemessener Frist - ähnlich wie sonst bei der Verfahrensfortsetzung eingeklagt wird. (T1) |
6 Ob 43/00t | OGH | 28.06.2000 |
4 Ob 48/02s | OGH | 13.03.2002 |
Auch; Beisatz: Zwar wird auch der Geltendmachung einer Kompensandoforderung (bis zur Höhe der Klageforderung) Unterbrechungswirkung zuerkannt, doch gilt dies nur für den Fall, dass die Aufrechnungseinrede erfolgreich ist, also zur Abweisung des Klagebegehrens führt. Wurde aber die - infolge Anerkenntnisses der Klagsforderung im Gewährleistungsprozess - unerledigt gebliebene Gegenforderung nicht in angemessener Frist (hier: erst 30 Monate nach Abgabe des Anerkenntnisses) eingeklagt, wirkt die Unterbrechungswirkung der Aufrechnungseinrede nicht mehr fort. (T2) |
9 Ob 51/03w | OGH | 04.06.2003 |
Beis wie T1 nur: Wenn die geltendgemachte Aufrechnung einer Gegenforderung mit der Klageforderung nicht möglich ist, etwa wegen des vertraglichen Ausschlusses der Kompensation, kann die Aufrechnungseinrede den Lauf der Verjährungsfrist nicht unterbrechen. (T3) |
8 ObA 85/03p | OGH | 18.09.2003 |
Auch; Beisatz: Ob die Einbringung der Klage noch als in angemessener Frist erfolgt anzusehen ist, kann nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19691211_OGH0002_0010OB00207_6900000_001
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