OGH 1Ob2066/96x (RS0103702)

OGH1Ob2066/96x4.6.1996

Rechtssatz

Ist der Revisionsrekurs nicht gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand der Kognition des Obersten Gerichtshofes nicht überhaupt entzogen ist, und sind die im § 528 Abs 1 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes erfüllt, ist auf die Bestätigung der Zurückweisung eines Antrags der klagenden Partei auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für die Rechtsmittelzulässigkeit mitgeregelte Ausnahmetatbestand anzuwenden; das gilt auch dann, wenn die Vorinstanzen die prozessbeendende Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs - mag er auch in einem Verfahren unter Bezugnahme auf einen anderen anhängigen Prozess geschlossen worden sein - bejahten.

Normen

ZPO §528 Abs2 Z2 K

1 Ob 2066/96xOGH04.06.1996
7 Ob 93/98xOGH31.03.1998

Vgl

7 Ob 182/98kOGH13.07.1998

Vgl

5 Ob 74/02xOGH09.04.2002

Vgl auch; nur: Ist der Revisionsrekurs nicht gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand der Kognition des Obersten Gerichtshofes nicht überhaupt entzogen ist, und sind die im § 528 Abs 1 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes erfüllt, ist auf die Bestätigung der Zurückweisung eines Antrags der klagenden Partei auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für die Rechtsmittelzulässigkeit mitgeregelte Ausnahmetatbestand anzuwenden. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Bestätigung der Abweisung eines Antrags auf Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens. (T2)<br/>Beisatz: Ein Revisionsrekursverfahren ist diesfalls zweiseitig. (T3)

5 Ob 100/02wOGH14.05.2002

Vgl auch; nur T1

5 Ob 212/08zOGH04.11.2008

Ähnlich; Bem: Stufenklage; Verweigerung der Weiterführung des Verfahrens über das Leistungsbegehren nach Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren. (T4)<br/>Veröff: SZ 2008/161

9 Ob 92/09hOGH03.09.2010

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

10 ObS 71/13hOGH28.05.2013

Auch; nur T1; Beis wie T2

9 ObA 152/16tOGH19.12.2016

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

9 ObA 162/16pOGH26.01.2017

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

9 ObA 4/17dOGH26.01.2017

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

9 ObA 6/17yOGH26.01.2017

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

9 ObA 149/16aOGH19.12.2016

Auch; nur T1; Beis wie T2

9 ObA 1/17pOGH26.01.2017

Auch; nur T1; Beis wie T2

8 ObA 3/17zOGH27.01.2017

Auch; nur ähnlich T1; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19960604_OGH0002_0010OB02066_96X0000_001

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