OGH 1Ob206/01b

OGH1Ob206/01b25.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Zechner und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans P*****, wider die beklagte Partei Dipl. Ing. Dr. Hermann L*****, wegen 16 Mio S sA infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 16. Juli 2001, GZ 3 Nc 4/01v-1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

In der zur Behandlung anstehenden Rechtssache erklärten sich sämtliche Richter des Landesgerichts Klagenfurt für befangen.

Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Oberlandesgericht Graz aus, dass diese Richter als befangen anzusehen seien, und bestimmte zur Entscheidung der Rechtssache das Landesgericht Leoben. Der Kläger wolle seine Klage ausdrücklich nicht als Amtshaftungsklage behandelt wissen; ob sie eine solche sei, ließe sich nach dem bisher dürftigen Prozessvorbringen noch nicht verlässlich beurteilen. Sollte er - nach entsprechender Ergänzung seines Sachverhaltsvorbringens - doch einen Amtshaftungsanspruch geltend machen, werde allenfalls nach § 9 Abs 4 AHG vorzugehen sein.

Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist klarzustellen, dass der Kläger die Richtigkeit des Ausspruchs über die Befangenheit sämtlicher Richter des Landesgerichts Klagenfurt nicht in Zweifel zieht. Er bekämpft lediglich die Bestimmung des Landesgerichts Leoben zur Entscheidung über die von ihm eingebrachte Klage und begehrt die Delegation des Verfahrens an das "Landesgericht Bregenz".

Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung 1 Nd 5/01 des erkennenden Senats, aus der sich ergebe, dass das Oberlandesgericht Graz "als Rechtsmittelinstanz" ausgeschlossen sei, ist nicht zielführend. Im Verfahren, in dem die zitierte Entscheidung des erkennenden Senats erging, wurde das Landesgericht Innsbruck zur Entscheidung über einen vom Kläger eingebrachten Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige, nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilende Klage bestimmt. Es lag also der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG vor. Eine Delegierung nach dieser Gesetzesstelle steht dagegen im vorliegenden Verfahren - zumindest nach dem bisherigen Sachstand - deshalb nicht an, weil der Kläger seinen Ersatzanspruch nicht aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe ableitet, die unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären, sondern aus einer "unbeeideten Falschaussage" des Beklagten. Er vertritt auch im Rekurs den Standpunkt, dass "die Sache" nicht nach dem Amtshaftungsgesetz "zu ahnden" sei und er deshalb den Beklagten persönlich und nicht "nach dem Amtshaftungsgesetz" geklagt habe. Demnach war aber das Oberlandesgericht Graz nicht nur befugt, über die Befangenheitsanzeige der Richter des Landesgerichts Klagenfurt zu entscheiden und ein in seinem Sprengel gelegenes anderes Landesgericht zur Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, sondern hiezu gemäß § 30 JN verpflichtet.

Die gegen die Bestimmung des Landesgerichts Leoben ins Treffen geführten Gründe - Nichterledigung eines Verfahrens - könnten nur als Ablehnungsgrund gemäß § 19 Z 2 JN Bedeutung haben.

Dem Rekurs ist demnach ein Erfolg zu versagen.

Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass es dem Kläger frei steht, die Bestimmung eines anderen Gerichts aus Gründen der Zweckmäßigkeit gemäß § 31 JN zu beantragen. Eine solche Delegierung kann aber nicht von Amts wegen erfolgen. Es obliegt dem zur Entscheidung der vorliegenden Rechtssache bestimmten Gericht, zu prüfen, ob der im Rekurs gestellte (Rechtsmittel-)Antrag, das Verfahren zum "Landesgericht Bregenz" (richtig: Landesgericht Feldkirch) zu delegieren, schon als Antrag nach § 31 JN aufzufassen ist. Sollte dies der Fall sein oder beantragt der Kläger nunmehr ausdrücklich die Delegierung gemäß § 31 JN, dann wird gemäß § 31 Abs 3 JN vorzugehen und danach der Delegierungsantrag dem zur Entscheidung berufenen Gericht vorzulegen sein.

Nach § 9 Abs 4 AHG wird dagegen vorzugehen sein, wenn sich herausstellen sollte, dass der Kläger in Wahrheit doch einen Amtshaftungsanspruch geltend macht.

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