OGH 1Nd5/01

OGH1Nd5/0117.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Johann Andreas P*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige, nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilende Klage wird das Landesgericht Innsbruck bestimmt.

Text

Begründung

Der Antragsteller wurde in einem Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz des Verbrechens der Verleumdung eines Richters des Landesgerichts Klagenfurt nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; das Oberlandesgericht Graz bestätigte mit seinem Urteil vom 13. Oktober 2000 diese Entscheidung.

Der Antragsteller beabsichtigt, soweit hier relevant und soweit sich das aus dem beim Amtstag des Bezirksgerichts Klagenfurt mit ihm aufgenommenen Protokoll ergibt, gegen den Bund als Rechtsträger, gegen den von ihm verleumdeten Richter, den ehemaligen Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt, gegen namentlich genannte Organe der Staatsanwaltschaft Klagenfurt und der Oberstaatsanwaltschaft Graz, gegen einen namentlich genannten Gerichtsbediensteten sowie gegen die "Generalanwaltschaft im BMJ" klageweise vorzugehen und beantragte hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer. In dem Antrag (AS 11) wird weiters ausgeführt, ein weiterer Richter des Landesgerichts Klagenfurt - der seit 1. August 1999 dem Oberlandesgericht Graz angehört - habe als Untersuchungsrichter "wissentlich und vorsätzlich" zur Schädigung des Antragstellers eine Verleumdung zur Verhinderung einer Haftentlassung begangen und wissentlich einen Unschuldigen verfolgt.

Das Oberlandesgericht Graz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 des Amtshaftungsgesetzes (AHG) vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist auch verwirklicht, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag, der solchen Klagen vorangeht, abzusprechen ist, weil ein Gericht, das in der Hauptsache - gleichviel, ob als Erst- oder als Rechtsmittelgericht - nicht verhandeln und entscheiden könnte, auch nicht für einen solchen Antrag zuständig sein kann (zuletzt 1 Nd 5/00 mwN). Die Bestimmung regelt einen Fall der notwendigen und der Parteiendisposition entzogenen Delegierung und soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach § 1 Abs 1 AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Deren rechtspolitischer Grund liegt darin, dass alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten als Klagegrund ein Amtshaftungsanspruch bzw. ein nach dem AHG zu beurteilender Anspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über solche Ansprüche ausgeschlossen sein sollen, weil Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen sollen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben. Deshalb kann ein bestimmter Gerichtshof erster Instanz nicht über eine Amtshaftungsklage verhandeln und entscheiden, wenn der geltend gemachte Anspruch aus dem Verhalten eines Richters desselben Gerichtshofs abgeleitet wird.

Diese Rechtslage beruht auf einer sinngemäßen Anwendung der aus dem zu engen Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ableitbaren Grundsätze auf der Sache nach ähnliche Sachverhalte. Danach muss aber auch das als Klagegrund in Betracht kommende Verhalten des Richters eines Landesgerichts den Delegierungstatbestand erfüllen, wenn dieser Richter - wie hier - nunmehr gerade bei jenem Oberlandesgericht ernannt ist, das in der Verfahrenshilfesache und in einem allfälligen Zivilprozess, in dem ein Amtshaftungsanspruch und ihrem Wesen nach dem AHG unterliegende weitere Ansprüche zu beurteilen sind, als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte. Andernfalls ergäbe sich aus der kollegialen Nahebeziehung jenes Richters zu den Richtern des jeweiligen Spruchkörpers desselben Gerichtshofs der gleiche Anschein einer Befangenheit wie im Falle der Zuständigkeit eines Gerichtshofs erster Instanz für eine Amtshaftungsklage, die sich auf das Verhalten eines Richters desselben Gerichtshofs als Klagegrund stützt.

Demnach ist die Rechtssache an einen Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren.

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