European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00197.15Z.1022.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies den Aufteilungsantrag wegen Versäumung der Antragsfrist (§ 95 EheG) und mangels deren Hemmung ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge, hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Abweisungsgrund auf. Der Aufteilungsantrag sei fristgerecht eingebracht worden. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Antragsgegners ist unzulässig.
Nach § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist jegliches Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (1 Ob 190/11i mwN; RIS‑Justiz RS0030814 [T2, T5, T6]; RS0109580 [T1, T5, T6]). Im vorliegenden Fall hat das Gericht zweiter Instanz, wenn auch ohne gesetzliche Grundlage, ausdrücklich ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Hat das Erstgericht ‑ wie hier ‑ einen Aufteilungsantrag aufgrund seiner Rechtsansicht, die materiell‑rechtliche Fallfrist des § 95 EheG sei bei Einbringung des Antrags bereits abgelaufen gewesen, abgewiesen und wurde diese Entscheidung vom Rekursgericht aufgehoben, weil dieses die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht teilt, dann liegt nicht etwa ein in Wahrheit abändernder Beschluss, sondern ein Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 64 Abs 1 AußStrG vor (RIS‑Justiz RS0007700 [T2]; vgl RS0111919 [T1, T3]). Das Rekursgericht hat dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung über den Aufteilungsantrag aufgetragen, aber inhaltlich noch nicht endgültig über den Entscheidungsgegenstand abgesprochen. Vielmehr folgt ein weiterer Rechtsgang, in dem das Erstgericht unter Bindung an die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts (§ 61 AußStrG), dass der Aufteilungsantrag nicht verfristet ist, diesen neuerlich inhaltlich zu prüfen und darüber zu entscheiden hat, sodass ein „echter“ Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 64 Abs 1 AußStrG vorliegt (1 Ob 7/11b mwN; vgl RIS‑Justiz RS0044065 [T3]; RS0044098 [T6, T9]).
Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist damit als unstatthaft zurückzuweisen, ohne dass auf die darin angesprochenen inhaltlichen Argumente einzugehen ist.
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