Rechtssatz
Ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts, der zwar die Rechtsansicht des Erstgerichtes ablehnt (und somit in diesem Punkte als abändernder Beschluss aufgefasst werden kann), ist trotzdem ohne Ausspruch des Rechtskraftvorbehalts nicht weiter anfechtbar, wenn er dem Erstgericht (ausgehend von der geänderten Rechtsansicht) eine Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung aufträgt.
6 Ob 122/59 | OGH | 15.04.1959 |
Beisatz: Verletzung des § 475 Abs 2 ZPO durch Zweitgericht hinsichtlich der Behandlung der Berufung macht Anfechtung der Rekursentscheidung nicht zulässig. (T1) |
8 Ob 38/98s | OGH | 30.03.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Dass dem Erstgericht im Spruch der Rekursentscheidung die "Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund" aufgetragen wurde, ändert nichts, weil dieser Auftrag keine selbständige Entscheidung ist, sondern nur (überflüssigerweise) die Bindung des Erstgerichtes an die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsauffassung des Rekursgerichts zum Ausdruck bringt. (T2) |
6 Ob 29/07v | OGH | 16.03.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Erstgericht wies einen Aufteilungsantrag gemäß § 95 EheG als verfristet ab und das Rekursgericht hob diesen Beschluss „ersatzlos" auf und trug dem Erstgericht „die Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Abweisungsgrund" auf. (T3) |
5 Ob 273/08w | OGH | 09.12.2008 |
Bem wie T4; Beisatz: Hier: Es liegt ein „echter" Aufhebungsbeschluss vor, weil das Rekursgericht keine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit oder Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache getroffen, sondern nach Ablehnung der erstgerichtlichen Rechtsansicht hinsichtlich der Frage der Aktivlegitimation und Bejahung derselben dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung in der Sache nach Verfahrensergänzung aufgetragen hat. (T5) |
4 Ob 164/11p | OGH | 19.10.2011 |
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Sicherungsverfahren. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19530304_OGH0002_0010OB00181_5300000_001
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