OGH 1Ob194/97d (RS0107875)

OGH1Ob194/97d15.7.1997

Rechtssatz

Der Vermieter darf seinen Eigenbedarf nicht selbst verschuldet haben und eine darauf gestützte Kündigung setzt überdies die unabweisliche Notwendigkeit voraus, der Notsituation nur durch Auflösung des Mietverhältnisses abhelfen zu können.

Normen

MRG §30 Abs2 Z9 A1
MRG §30 Abs2 Z9 B

1 Ob 194/97dOGH15.07.1997
1 Ob 111/01gOGH29.05.2001

Auch; Beisatz: Es ist nicht zulässig, dass die Bestandobjekte bewusst - und damit in nicht schützenswerter Weise - und in Kenntnis der Vermietung erworben wurden, um in Verfolgung eigener wirtschaftlichen Interessen neue Mietobjekte zu schaffen. (T1)

9 Ob 82/02bOGH10.07.2002

Auch; Beisatz: Von einer vergleichbaren Situation kann aber in den Fällen des dringenden Wohnbedürfnisses eines eintrittsberechtigten Angehörigen keine Rede sein. (T2)

6 Ob 121/03tOGH10.07.2003

Vgl

1 Ob 135/08xOGH16.09.2008

Auch; nur: Der Vermieter darf seinen Eigenbedarf nicht selbst verschuldet haben. (T3)

4 Ob 224/18xOGH26.02.2019

Beisatz: Eine Eigenbedarfskündigung kommt dann nicht in Betracht, wenn zwar ein Eigenbedarf des Vermieters objektiv besteht, dieser jedoch durch zumutbare Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hätte verhindert werden können. (T4)<br/>Beisatz: Die Frage, ob der Eigenbedarf des Vermieters selbst verschuldet war, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Eine solche Beurteilung wirft<br/>– abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T5)

5 Ob 174/21fOGH04.11.2021

Dokumentnummer

JJR_19970715_OGH0002_0010OB00194_97D0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)