OGH 1Ob18/89 (RS0049905)

OGH1Ob18/8911.10.1989

Rechtssatz

Wird ein Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil im Anlassfall der VfGH die dem Bescheid zugrundeliegende gesetzliche Vorschrift als verfassungswidrig aufhob, begründet dies allein noch keinen Amtshaftungsanspruch; die Organe hatten auch das verfassungswidrige Gesetz anzuwenden. Das Amtshaftungsgericht hat aber unter Ausschluss des § 11 AHG von sich aus zu prüfen, ob das Verhalten des Organs schuldhaft erfolgte.

Normen

AHG §1 Ca
AHG §11

1 Ob 18/89OGH11.10.1989

Veröff: SZ 62/162 = JBl 1990,382

1 Ob 10/92OGH20.04.1993

Auch; nur: Wird ein Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil im Anlassfall der VfGH die dem Bescheid zugrundeliegende gesetzliche Vorschrift als verfassungswidrig aufhob, begründet dies allein noch keinen Amtshaftungsanspruch; die Organe hatten auch das verfassungswidrige Gesetz anzuwenden. (T1)

1 Ob 34/95OGH17.10.1995

Vgl; nur T1; Beisatz: Aus der Vollziehung eines geltenden, wenngleich verfassungswidrigen Gesetzes durch eine Verwaltungsbehörde kann ein Amtshaftungsanspruch nicht abgeleitet werden. (T2)

1 Ob 33/95OGH17.10.1995

Auch; nur T1; Beis wie T2

1 Ob 129/09sOGH20.04.2010

nur T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19891011_OGH0002_0010OB00018_8900000_001

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