OGH 1Ob187/72 (RS0005501)

OGH1Ob187/7230.8.1972

Rechtssatz

Erblasser und Erbe sind nach Abgabe der Erbserklärung in Beziehung auf Dritte, also auch in Beziehung auf das Gericht und allfällige Gegenparteien, als dieselbe Person zu betrachten. Es kann also keine mangelnde aktive oder passive Legitimation angenommen werden, wenn nach Abgabe der Erbserklärung, aber noch vor Einantwortung des Nachlasses, hinsichtlich eines Anspruches, der dem Erblasser zusteht, der Erbe statt der Verlassenschaft Ansprüche stellt oder belangt wird. Es hat vielmehr nur eine Berichtigung der Parteienbezeichnung stattzufinden. Das gilt auch im Verfahren über eine beantragte einstweilige Verfügung.

Normen

ABGB §547
EO §389 I
EO §389 VI
ZPO §235 B

1 Ob 187/72OGH30.08.1972
1 Ob 14/73OGH21.03.1973

Beisatz: Nacherbschaft (T1)

6 Ob 70/73OGH05.04.1973

Auch

1 Ob 171/73OGH12.06.1974
1 Ob 151/74OGH18.09.1974
6 Ob 107/75OGH04.09.1975

nur: Erblasser und Erbe sind nach Abgabe de Erbserklärung in Beziehung auf Dritte, also auch in Beziehung auf das Gericht und allfällige Gegenparteien, als dieselbe Person zu betrachten. (T2) = SZ 48/86

2 Ob 511/83OGH12.04.1983
4 Ob 522/84OGH27.02.1985

Auch; RdW 1985,271 = NZ 1986,35

4 Ob 2316/96hOGH29.10.1996

Vgl auch; nur T2

6 Ob 103/02vOGH29.08.2002

Auch

6 Ob 31/03gOGH20.03.2003

Auch

8 Ob 69/14aOGH30.10.2014

Vgl auch; Beisatz: Nach der Einantwortung des Nachlasses Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Verlassenschaft. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19720830_OGH0002_0010OB00187_7200000_001

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