European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00187.25V.0127.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiete: Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, Konsumentenschutz und Produkthaftung, Unionsrecht, Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
I. Das mit Beschluss vom 8. April 2024 zu 1 Ob 151/23x unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.
II. Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.920,02 EUR (darin enthalten 486,67 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Der in Italien wohnhafte Kläger verfügt über ein hohes Verständnis für Finanzgeschäfte und den Kapital- und Finanzmarkt. Er spricht fließend Englisch. 2013 eröffnete er bei der beklagten Bank, die ihren Sitz in Österreich hat, ein Wertpapierdepot- und Kontokorrentkonto. Zu diesem Zweck begab er sich zu einer Filiale der Beklagten in Österreich. Den Kontakt hatte ihm ein Bekannter vermittelt. Den von ihm unterschriebenen Kontoeröffnungsantrag übermittelte er – ebenso wie von der Beklagten angeforderte „Kundenprofile“ – aus Italien. Er wählte als Privatkunde das sogenannte „beratungsfreie Geschäft“. Im von ihm unterschriebenen „Eröffnungsantrag“ fand sich folgende Bestimmung:
„Ich (Wir) nehme(n) die 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte' sowie die 'Sonderbedingungen für börslich und außerbörsliche Options- und Termingeschäfte' sowie die 'Zinsen- und Konditionenübersicht', alle in der jeweils geltenden Fassung, als Grundlage unserer gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung zustimmend zur Kenntnis.“
[2] Die ihm zuvor (in englischer Sprache) ausgehändigten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte“ (AGB) enthielten (auf Deutsch) unter anderem folgende Bestimmung:
„Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut gilt österreichisches Recht.“
[3] Im Lauf der Geschäftsbeziehung wurde das Kundenprofil des Klägers mehrmals aktualisiert. Durchgehend entschied er sich gezielt für das „beratungsfreie Geschäft“, um seine Veranlagungen frei nach seinen Vorstellungen ohne vorhergehende Beratung durch die Beklagte durchführen zu können. Im September 2015 und Juni 2016 erwarb er über die Beklagte unbesicherte Schuldverschreibungen (exchange traded notes), die er im Juli 2016 mit Gewinn verkaufte. Er ließ sich auch bei diesen Käufen nicht beraten, sondern entschloss sich allein auf Basis der Informationen aus einem Zeitungsartikel zum Kauf.
[4] Im Oktober 2016 fand in Padua eine von einem italienischen Unternehmen ausgerichtete Veranstaltung statt, an der institutionelle und private Anleger – darunter auch der Kläger – teilnahmen. Der Geschäftsführer des Unternehmens stellte unter anderem einen Fonds vor, in dessen Portfolio die oben genannten Schuldverschreibungen enthalten waren. Bei dieser Veranstaltung war auch ein Mitarbeiter der Beklagten anwesend. Dieser präsentierte weder den genannten Fonds noch andere Finanzprodukte, sondern stellte nur die Beklagte vor.
[5] Von Oktober 2017 bis Februar 2018 kaufte der Kläger aus eigenem Antrieb über die Beklagte weitere Anteile an der genannten Schuldverschreibung. Er beauftragte sie entweder telefonisch oder mit E-Mail. Die Veranstaltung vom Oktober 2016 hatte keinen Einfluss auf seine Kaufentscheidungen. Im Oktober 2017 erwarb er über die Beklagte mit schriftlicher Order Anteile an jenem Fonds, der bei der Veranstaltung vorgestellt worden war. Das Kundeninformationsdokument dazu war auf der Website der Beklagten abrufbar. Die Beklagte erbrachte auch ab 2017 keine Beratungsleistungen, es handelte sich weiterhin – vom Kläger ausdrücklich so gewünscht – um „beratungsfreie Geschäfte“.
[6] Die vom Kläger beauftragten Käufe wurden im Weg eines „Kommissionsgeschäfts“ abgewickelt. Die Beklagte kaufte die Finanzprodukte also auf Rechnung des Klägers und schrieb sie seinem bei ihr geführten Wertpapierkonto gut. Der Kläger handelte beim Erwerb der Finanzprodukte jeweils nicht zu einem Zweck, der seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen wäre.
[7] Der Kläger begehrt von der Beklagten den Ersatz jenes Verlustes, den er im Zeitraum 2017 bis 2019 mit seinen über die Beklagte erworbenen Finanzprodukten erlitten habe. Er wirft ihr verschiedene Beratungs- und Informationsfehler im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Finanzprodukte vor, wobei er die Haftung der Beklagten neben dem österreichischen Recht auch aus dem seiner Ansicht nach anwendbaren italienischen Recht ableitet. Die Beklagte habe ihre Tätigkeit auf Italien ausgerichtet. Die vereinbarte Rechtswahl österreichischen Rechts sei daher unzulässig, „zumal die italienischen Bestimmungen des Codice Civile und des CDC (Artikel 67 [18] italienisches Konsumentenschutzgesetz) deutlich günstiger sind, als die dazu bestehenden österreichischen Bestimmungen“. Die Beklagte habe ihre nach italienischem Recht bestehenden Informationspflichten verletzt, was (nach diesem Recht) auch zur Nichtigkeit „des Vertrags“ führe.
[8] Die Beklagtewandte zusammengefasst ein, der Kläger habe keine Anlageberatung in Anspruch genommen, sondern sich für die Geschäftsabwicklung im Weg des „beratungsfreien Geschäfts“ entschieden. Sie habe lediglich die beauftragten Einzeltransaktionen durchgeführt. Die Veranlagung sei für den Kläger „angemessen“ gewesen. Aufgrund der wirksam getroffenen Rechtswahl sei österreichisches Recht anzuwenden.
[9] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
[10] Sie gingen entsprechend der vereinbarten Rechtswahl von der Anwendung österreichischen Rechts aus. Das Wertpapierdepot und das Verrechnungskonto des Klägers bei der Beklagten sei in Österreich geführt worden. Er habe als „beratungsfreier“ Kunde in Italien weder eine Anlageberatung noch sonstige Dienstleistungen der Beklagten in Anspruch genommen. Die getroffene Rechtswahl sei „ausgehend auch vor dem Hintergrund von Art 6 Abs 4 lit a Rom I‑Verordnung zulässig“. Gegenüber einem „beratungsfreien“ Kunden sei die Beklagte lediglich verpflichtet, einen „Angemessenheitstest“ gemäß § 45 WAG 2007 (nunmehr § 57 WAG 2018) – und keine Eignungsprüfung gemäß § 44 WAG 2007 (nunmehr § 56 WAG 2018) – hinsichtlich der Kenntnisse und Erfahrungen des Klägers für die Produkte durchzuführen und die dafür notwendigen Informationen einzuholen. Die Beklagte habe entsprechend dieser Verpflichtung Kundenprofile vom Kläger eingeholt. Auf Basis der eingeholten Informationen über dessen Kenntnisse und Erfahrungen sei der Ausführung seiner Kaufverträge nichts entgegengestanden. Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass der Kläger durch sein Wissen und seine Erfahrung in der Lage sei, die Risiken in Bezug auf die von ihm gewünschten Finanzinstrumente zu bewerten, sodass sie keine Warnpflicht getroffen habe.
[11] Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO für nicht zulässig.
[12] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, mit der er beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts dahin abzuändern, dass seinem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[13] Die Beklagte beantragt in ihrer vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Zu I.:
[14] Der Senat hat das vorliegende Revisionsverfahren mit Beschluss vom 8. 4. 2024 zu 1 Ob 151/23x bis zur Entscheidung des EuGH über den vom Obersten Gerichtshof gestellten Antrag nach Art 267 AEUV unterbrochen. Die Entscheidung des EuGH vom 4. 12. 2025, C-279/24, liegt nunmehr vor. Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen.
Zu II.:
[15] Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
1. Standpunkt des Revisionswerbers:
[16] 1.1. Der Kläger leitet die Haftung der Beklagten in dritter Instanz nur mehr aus dem seiner Ansicht nach anwendbaren italienischen Recht ab. Auf eine Haftung nach österreichischem Recht beruft er sich nicht mehr. Die Anwendbarkeit italienischen Rechts leitet er zusammengefasst daraus ab, dass die Rechtswahl österreichischen Rechts in den AGB der Beklagten unwirksam gewesen sei.
[17] 1.2. Er begründet dies einerseits damit, dass ihm die (auf Englisch verfassten) AGB der Beklagten vor Vertragsabschluss nicht ausgehändigt worden seien, sodass er keine Möglichkeit gehabt habe, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen.
[18] 1.3. Andererseits argumentiert er, dass sich die Beklagte aufgrund ihrer Vorstellung bei der Veranstaltung im Oktober 2016 in Padua aktiv in Italien vermarktet und damit gemäß Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO ihre Aktivitäten auf den italienischen Markt ausgerichtet habe. Nach dieser Veranstaltung habe er weitere Anteile an der Schuldverschreibung sowie am Fonds geordert; nur aus diesen – nach der Veranstaltung erfolgten – Käufen mache er Schadenersatzansprüche geltend. Die in den AGB enthaltene Rechtswahlklausel sei bei Verbrauchergeschäften wegen Intransparenz (nach der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen [Klauselrichtlinie]) missbräuchlich und daher nicht anzuwenden, wenn er – wie hier – als Verbraucher nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er sich nach Art 6 Abs 2 Rom I-VO auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Rechts berufen könne. Die österreichischen Rechtsvorschriften seien für ihn wesentlich ungünstiger als jene des italienischen Rechts. Die Ausnahme des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO sei nicht anwendbar, weil die Beklagte über eine englischsprachige Website verfügt habe, auf der er als italienischer Verbraucher alle Kontobewegungen einsehen, Kontoauszüge ausdrucken und Informationen, Stellungnahmen und Analysen erhalten habe können. Diese Wertpapierdienstleistung sei online in Italien – seinem Wohnsitzstaat – erbracht worden, ohne dass seine physische Anwesenheit in Österreich erforderlich gewesen sei. Damit sei nach Art 6 Abs 1 Rom I-VO auf die mit ihm als Verbraucher abgeschlossenen Finanzdienstleistungsverträge italienisches Recht anzuwenden.
2. Zur wirksamen Rechtswahl in den AGB:
[19] 2.1. Soweit die Revision Ausführungen zur Verbrauchereigenschaft des Klägers enthält, ist diese nach der erstinstanzlichen Feststellung, wonach er beim Erwerb der vorliegenden Finanzprodukte nicht zu einem Zweck handelte, der seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen wäre, zweifellos gegeben. Sie ist zwischen den Parteien auch nicht (mehr) strittig.
[20] 2.2. Die Behauptung des Klägers, die AGB der Beklagten (mit der Rechtswahlklausel) seien ihm vor Vertragsabschluss nicht übergeben worden, widerspricht der erstinstanzlichen Feststellung, wonach ihm diese, bevor er den (Konto- und Depot-)Eröffnungsantrag unterschrieb, (in englischer Sprache, die er fließend spricht) ausgehändigt wurden. Soweit er dies in seiner Revision in Zweifel zieht, erhebt er in Wahrheit eine in dritter Instanz unzulässige Tatsachenrüge (vgl RS0069246 [insb T1, T2]; RS0043371 [insb T24]).
[21] 2.3. Der Senat begründete bereits in seinem Beschluss zu 1 Ob 151/23x (Rz 19 bis Rz 22) ausführlich, warum die Parteien zu Beginn ihrer Geschäftsbeziehung wirksam österreichisches Recht gewählt haben:
[22] 2.3.1. Das Zustandekommen der Rechtswahl ist nach Art 3 Abs 5 in Verbindung mit Art 10 Abs 1 Rom I-VO nach österreichischem Recht und damit unter anderem nach § 879 Abs 3 ABGB zu beurteilen. Diese Bestimmung setzt Art 3 Abs 1 Richtlinie 93/13/EWG um und ist daher richtlinienkonform zu interpretieren. Art 3 Abs 1 Richtlinie 93/13/EWG und damit § 879 Abs 3 ABGB stehen der Wirksamkeit der Rechtswahl nicht entgegen.
[23] 2.3.2. Zwar ist eine in AGB eines Unternehmers enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf den streitigen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, missbräuchlich im Sinn von Art 3 Abs 1 Richtlinie 93/13/EWG , wenn sie den betroffenen Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art 6 Abs 2 Rom I-VO auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre (EuGH C-191/15, Verein für Konsumenteninformation, Rn 71), nämlich die nach dem Recht des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (EuGH C-821/21, Club La Costa ua, Rn 72).
[24] 2.3.3. Dies setzt allerdings die Anwendbarkeit von Art 6 Rom I-VO voraus. Sie war hier aber im Zeitpunkt der Rechtswahl nicht gegeben: Der Kläger begab sich nach Vermittlung des Kontakts durch einen Bekannten zum Zweck der Anbahnung der Geschäftsbeziehung zu einer Filiale der Beklagten in Österreich. In weiterer Folge unterfertigte er zwar an seinem italienischen Wohnort ein von der Beklagten übermitteltes Kundenprofil und den „Eröffnungsantrag“ für das Kontokorrent- und Wertpapierdepotkonto. Es gibt aber keinen Hinweis darauf, dass die Beklagte abgesehen vom Übermitteln dieser Unterlagen eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in Italien ausgeübt oder in irgendeiner Weise dorthin ausgerichtet hätte. Eine solche zur Anwendung von Art 6 Rom I-VO führende Tätigkeit läge nur vor, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Beklagte über diesen Einzelfall hinaus (also ganz allgemein) beabsichtigt hätte, mit Verbrauchern aus dem Staat des Klägers Verträge abzuschließen (EuGH C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, Rn 92 [zu Art 15 Brüssel I-VO]; vgl auch OGH 1 Ob 158/09f [Punkt 5] zur Irrelevanz des bloß einmaligen Versendens von Katalogen). Dafür fehlt für den Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftsbeziehung jegliche Grundlage im Sachverhalt.
[25] 2.3.4. Demnach lagen bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung die Voraussetzungen für die Anwendung von Art 6 Abs 1 Rom I-VO nicht vor. Es bestand daher für die Beklagte weder ein Anlass noch eine Verpflichtung, in der Rechtswahlklausel auf diese Bestimmung hinzuweisen. Auch andere Gründe für ihre Rechtsmissbräuchlichkeit sind nicht erkennbar, zumal auf die Geschäftsbeziehung der Parteien (Erbringen von Bankdienstleistungen) auch ohne die Rechtswahl nach Art 4 Abs 1 lit b Rom I-VO österreichisches Recht anzuwenden gewesen wäre.
[26] 2.4. Die Rechtswahlklausel erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut auch zukünftige Geschäfte im Rahmen der Geschäftsbeziehung. Allerdings hat die Beklagte nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung ein Verhalten gesetzt, das den Tatbestand von Art 6 Abs 1 Rom I-VO erfüllt, weil sie durch die Teilnahme an der Veranstaltung in Italien ihre Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausrichtete, und die weiteren Aufträge des Klägers in den Bereich dieser Tätigkeit fielen (vgl wieder den Beschluss zu 1 Ob 151/23x [Rz 23 bis Rz 29 mit näherer Begründung]). Die Beklagte hat demnach ein Verhalten gesetzt, das an sich zur Anwendung von Art 6 Rom I-VO führen müsste. Davon ausgehend stellte sich die Frage, ob dies auch in dem Fall gilt, dass Aufträge im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung erteilt werden, für die die Parteien – wie hier – bei Aufnahme dieser Geschäftsbeziehung eine wirksame Rechtswahl getroffen hatten (1 Ob 151/23x [Rz 30]).
[27] 2.5. Der Senat ersuchte daher den EuGH mit Beschluss zu 1 Ob 151/23x um Vorabentscheidung zu folgender Frage:
„Sind die Rechtsfolgen von Aufträgen zum Erwerb von Finanzprodukten, die ein im Staat A (hier Italien) ansässiger Verbraucher aufgrund einer ständigen Geschäftsbeziehung einer im Staat B (hier Österreich) ansässigen Bank erteilt, nach dem Recht zu beurteilen, das sich aus Art 6 der Verordnung (EG) Nr 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) ergibt, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung von Art 6 Rom I-VO zwar bei Erteilen der einzelnen Aufträge, nicht aber schon bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung gegeben waren und die Parteien zu diesem Zeitpunkt für die gesamte Geschäftsbeziehung nach Art 3 Rom I-VO das Recht des Staates B gewählt hatten?“
[28] 2.6. Der EuGH hat diese Frage mit Urteil vom 4. 12. 2025, C-279/24, wie folgt beantwortet:
„Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ist dahin auszulegen, dass er für einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer Bank nicht gilt, wenn die in dieser Bestimmung genannten Anforderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erfüllt waren, aber später erfüllt werden.“
[29] 2.7. In der Begründung seiner Entscheidung wies der EuGH unter anderem darauf hin, dass eine Auslegung, nach der die Erfüllung der in Art 6 Abs 1 Rom I-VO genannten Anforderungen nach Abschluss des betreffenden Vertrags eine Änderung des auf diesen Vertrag anzuwendenden Rechts zur Folge hätte, die von den Parteien gemäß Art 3 Abs 1 dieser Verordnung getroffene Rechtswahl beeinträchtigen würde (Rn 38). Es sei daher ausgeschlossen, dass sich das auf einen Verbrauchervertrag anzuwendende Recht deshalb ändere, weil die in Art 6 Abs 1 Rom I-VO genannten Anforderungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erfüllt waren, später während der Geschäftsbeziehung erfüllt werden (Rn 39).
[30] 2.8. Davon ausgehend ist auf die Geschäftsbeziehung der Parteien österreichisches Recht anzuwenden. Der Kläger kann sich daher nicht darauf stützen, dass die Beklagte nach dem – seiner unzutreffenden Ansicht nach anzuwendenden – italienischen Recht (vor-)vertragliche Beratungs- und Informationspflichten verletzt habe. Auch auf den Schutz durch – im Vergleich zum österreichischen Recht – (angeblich) günstigere Bestimmungen des italienischen Rechts gemäß Art 6 Abs 2 Rom I-VO kann er sich nicht berufen, würde dies doch die Anwendbarkeit von Art 6 Rom I‑VO voraussetzen, an der es hier aber gerade fehlt.
[31] 3. Soweit der Kläger in dritter Instanz behauptet, dass die mit der Beklagten abgeschlossenen „Anlageverträge“ deshalb unwirksam seien, weil sie nach italienischem Recht der Schriftform bedurft hätten und sich die Frage der anzuwendenden Formvorschriften gemäß Art 11 Abs 4 Rom I‑VO nach dem Recht jenes Staats richte, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, hat er sich darauf in erster Instanz nicht gestützt, sodass auf diese (eigenständige) Anspruchsgrundlage nicht weiter einzugehen ist.
[32] 4. Zusammengefasst wiesen die Vorinstanzen das – zuletzt nur mehr auf eine Haftung der Beklagten nach italienischem Recht gestützte – Klagebegehren somit im Ergebnis zu Recht ab.
[33] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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