OGH 1Ob178/12a

OGH1Ob178/12a11.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** L*****, vertreten durch Mag. Anita Inzinger, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. K***** E*****, vertreten durch Dr. Christoph Koller, Rechtsanwalt in Seekirchen am Wallersee, wegen 30.710,14 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Juli 2012, GZ 3 R 97/12y-39, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 26. März 2012, GZ 10 Cg 15/11f-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Richtig ist zwar, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB regelmäßig erst mit Kenntnis der das Verschulden des Schädigers begründenden Umstände beginnt, doch darf sich der Geschädigte auch bei einem möglichen Verschuldenshaftungstatbestand nicht passiv verhalten und es dem Zufall überlassen, ob und wann ihm an diesen Sachverhalt geknüpfte rechtliche Möglichkeiten zur Kenntnis gelangen. Kann der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Berechtigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wären (RIS-Justiz RS0065360, RS0034327). Zu welchem Zeitpunkt dem Geschädigten das Verschulden im dargelegten Sinn zur Kenntnis gelangt wäre, wenn er zweckentsprechende Schritte gesetzt hätte, ist eine reine Einzelfallentscheidung, deren Lösung - abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung - eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht begründen kann.

Darüber hinaus wurde bereits wiederholt ausgesprochen, dass es lediglich auf die Tatsachenkenntnis ankommt, wogegen Schwierigkeiten in der rechtlichen Beurteilung, ob das Verhalten des Schädigers als (rechtswidrig und) schuldhaft zu qualifizieren ist, eine Verschiebung des Beginns der Verjährungsfrist grundsätzlich nicht rechtfertigen können (vgl nur 1 Ob 401/60 = JBl 1961, 476; RIS-Justiz RS0050376 [T3] ua).

2. Der Kläger hat dem Beklagten nicht etwa zum Vorwurf gemacht, die Erhebung eines aussichtsreichen Rechtsmittels im Vorprozess unterlassen zu haben. Vielmehr lautet der Vorwurf erkennbar dahin, der Beklagte habe die Klage nicht rechtzeitig eingebracht und damit die sechsmonatige Präklusivfrist des (inzwischen aufgehobenen) § 25 Abs 3 GSpG idF BGBl I 105/2005 versäumt, was zur Klageabweisung geführt habe.

Dieser Vorwurf ist allerdings nach den unbekämpften Feststellungen der Vorinstanzen schon deshalb evident unrichtig, weil der Kläger den letzten Verlust beim Glücksspiel am 8. 7. 2005 erlitten hat und den Beklagten erst Ende Jänner 2006 beauftragte, eine Forderung gegen den Casinobetreiber zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt war aber nach der seinem Begehren als anspruchsbegründend zu Grunde gelegten Rechtsansicht des Klägers Präklusion bereits eingetreten, waren doch bei Auftragserteilung an den Beklagten bereits mehr als sechs Monate nach dem (letzten) Verlust verstrichen; nach den Prozessbehauptungen des Klägers im Verfahren erster Instanz hat er den Beklagten erstmals am 28. 1. 2006 aufgesucht. Zu diesem Zeitpunkt wäre es diesem auch bei unverzüglicher Klageerhebung nicht mehr möglich gewesen, die gesetzliche Sechsmonatsfrist einzuhalten, womit der (einzige) anspruchsbegründende Vorwurf des Klägers jedenfalls ins Leere geht.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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