OGH 1Ob171/59 (RS0024201)

OGH1Ob171/593.6.1959

Rechtssatz

Da jeder Mitgläubiger berechtigt ist, die Forderung geltend zu machen, kann sie auch von den Gläubigern eines Mitgläubigers in Exekution gezogen und gepfändet werden. Vom Zeitpunkt der Pfändung an kann der Schuldner die Forderung einem anderen Gläubiger nicht mehr zahlen, weil darin schon eine Exekutionsvereitlung läge.

Normen

ABGB §893

1 Ob 338/30OGH24.04.1930

Beisatz: Vielmehr kann sich der Schuldner nur durch gerichtlichen Erlag befreien. (T1) Veröff: SZ 12/89

1 Ob 171/59OGH03.06.1959

Veröff: SZ 32/73

8 Ob 275/64OGH17.11.1964

Beisatz: Nur ein Gläubiger als Verpflichteter oder nur ein Schuldner als Drittschuldner. (T2)

9 Ob 26/98hOGH01.04.1998

Beisatz: Hier: Wiederholung der bisherigen Judikatur und Literatur. (T3) Veröff: SZ 71/62

3 Ob 49/02fOGH26.02.2003

nur: Da jeder Mitgläubiger berechtigt ist, die Forderung geltend zu machen, kann sie auch von den Gläubigern eines Mitgläubigers in Exekution gezogen und gepfändet werden. (T4); Beisatz: Hier: Exekution gegen den Mitinhaber eines Gemeinschaftskontos ("Oder-Konto"). (T5)

Dokumentnummer

JJR_19590603_OGH0002_0010OB00171_5900000_004

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