Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der beklagten und gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bringt ein Ehegatte während aufrechter Ehe - im vorliegenden Fall ist das Scheidungsurteil des Gerichtes erster Instanz noch nicht in Rechtskraft erwachsen - eine Klage ein, deren Gegenstand Ansprüche gemäß §§ 81 ff EheG sind, ist dieses Begehren nach rechtskräftiger Ehescheidung gemäß § 235 AußStrG in das Verfahren außer Streitsachen zu überweisen (2 Ob 53/94; 4 Ob 565/94; EvBl 1988/101; SZ 57/14). Das gilt insbesondere auch für auf das Eigentumsrecht eines Ehegatten gestützte Klagen in Ansehung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Gegenstandes (2 Ob 593/94; SZ 57/14). Nach den hier zu beurteilenden Feststellungen handelt es sich bei den Einlagen der vom Sicherungsantrag betroffenen Sparbücher ausschließlich um während aufrechter Ehe angelegte Ersparnisse; diese unterliegen aber gemäß § 81 Abs 1 EheG der nachehelichen Aufteilung.
Die gefährdete Partei hat die Gewahrsame an jenen Sparbüchern inne, auf die sich ihr Sicherungsbegehren bezieht. Sie behauptet nicht, daß ihr Ehegatte bereits die von ihr befürchtete, auf den Titel des Eigentums an den Einlagen gestützte und auf die in ihrer Gewahrsame befindlichen Sparbücher bezogene Herausgabeklage eingebracht hätte. Es besteht also derzeit noch keine konkrete Gefährdung des nachehelichen Aufteilungsanspruch. Eine solche könnte aber auch dann nicht eintreten, begehrte der Ehegatte der gefährdeten Partei noch vor Rechtskraft der Scheidung tatsächlich klageweise die Herausgabe der den Gegenstand des Sicherungsantrags bildenden Sparbücher. Diesfalls wäre nämlich die Klage nach rechtskräftiger Ehescheidung - wie bereits dargelegt - gemäß § 235 AußStrG in das Verfahren außer Streitsachen zu überweisen; allein dadurch wäre schon dem Bedürfnis der gefährdeten Partei auf Sicherung ihres auch die ehelichen Ersparnisse erfassenden nachehelichen Aufteilungsanspruchs entsprochen. Würde sich nach Einbringung einer - derzeit noch hypothetischen - Klage durch den Gegner der gefährdeten Partei die Gefahr abzeichnen, daß über den Herausgabeanspruch noch vor Rechtskraft der Scheidung entschieden werden könnte, wird die gefährdete Partei dann noch immer Gelegenheit haben, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO zu beantragen, sollte - was hier noch nicht zu klären ist - der künftig entstehende Aufteilungsanspruch einem Herausgabebegehren nicht entgegenstehen.
Soweit also die außerordentliche Revision - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - eine bereits eingetretene konkrete Gefährdung des nachehelichen Aufteilungsanspruchs der Rechtsmittelwerberin zu erkennen vermeint, beruht dies vor allem auf einer Verkennung der Rechtslage über das Schicksal einer Herausgabeklage, die der Gegner der gefährdeten Partei in Zukunft einbringen könnte.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist daher gemäß §§ 78, 402 Abs 1 und 4 EO und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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