Spruch:
I. Der zu Punkt 3. der angefochtenen Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Vaters, dem Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 30. November 2007 die vorläufige Vollstreckbarkeit abzuerkennen, wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu II.: Gemäß § 44 Abs 2 AußStrG ist gegen Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit (Punkt 2. der Entscheidung des Rekursgerichts) ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Rechtsmittelwerber kann eine entsprechende Abänderung nur anregen (1 Ob 190/07h mwN). Der Antrag ist daher zurückzuweisen. Zu einer amtswegigen Aberkennung der vorläufigen Vollstreckbarkeit sieht sich der Senat nicht veranlasst.
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