Normen
1 Ob 160/98f | OGH | 29.09.1998 |
Veröff: SZ 71/156 |
6 Ob 177/19a | OGH | 25.03.2020 |
nur: Wurde ein Tier ohne Aussicht auf Heilung verletzt und hat es daher den Nutzen, dessentwegen es vom Tierhalter angeschafft wurde, nicht mehr, so hindert den Tierhalter nichts daran, das invalide Tier angesichts seiner oder der emotionalen Bindung eines Dritten am Leben zu lassen. (T1) |
6 Ob 66/22g | OGH | 14.09.2022 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Wäre(n) hingegen ohne Aufklärungspflichtverletzung des Schädigers die Anschaffung des Tieres überhaupt (und alle damit in der Folge verbundenen Aufwendungen) unterblieben, so findet eine Beschränkung auf den Ersatz der Heilungskosten nicht statt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19980929_OGH0002_0010OB00160_98F0000_001
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