Rechtssatz
Da der Vorvertrag bereits alle wesentlichen Vertragsbedingungen des Hauptvertrages enthalten muss, ist grundsätzlich nicht anzunehmen, dass die Vertragspartner, wenn sie sich ohnedies bereits über alle Umstände einig sind, doch nicht den Hauptvertrag, sondern bloß einen Vertrag auf Abschluss des Hauptvertrages gewollt haben, weil dies einen bloßen Umweg darstellt.
4 Ob 10/74 | OGH | 19.03.1974 |
Veröff: JBl 1975,161 = Arb 9203 = ZAS 1976,216 (Rummel) |
3 Ob 50/75 | OGH | 10.06.1975 |
Veröff: JBl 1975,652 = QuHGZ 1977 H3/155 |
1 Ob 744/79 | OGH | 19.03.1980 |
Auch |
3 Ob 514/83 | OGH | 25.05.1983 |
Vgl; Beisatz: War eine unmittelbare Verpflichtung zur Leistung (Eigentumsübereignung und Kaufpreiszahlung) nicht Vertragsinhalt, sind Zweifel an der Vertragsgestaltung nicht berechtigt. (T1) |
2 Ob 33/05z | OGH | 14.06.2005 |
Auch; Beisatz: Diese Zweifelsregel gilt aber nicht, wenn sich - wie hier- aus den Umständen ergibt, dass die Parteien doch einen Vorvertrag wollen und das Zustandekommen des Hauptvertrages von der Unterfertigung eines schriftlichen Kaufvertrages abhängig sein soll. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19570327_OGH0002_0010OB00159_5700000_002
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