OGH 1Ob154/58 (RS0005146)

OGH1Ob154/5811.4.1958

Rechtssatz

Der Unterlassungsanspruch ist im Beseitigungsanspruch nicht enthalten. Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung von Eingriffshandlungen ist nicht möglich, wenn im Hauptprozeß bloß ein Beseitigungsanspruch geltend gemacht wird.

Normen

ABGB §1330 BI
EO §378 B
EO §381 A
UrhG §81
UrhG §82
UWG §15

1 Ob 154/58OGH11.04.1958

JBl 1958/21,551 = ÖBl 1959/1,15

4 Ob 328/73OGH25.09.1973

Beisatz: Bei bloßem Unterlassungsbegehren kein Beseitigungsanspruch.(T1) = ÖBl 1973,139 = JBl 1974,529

8 Ob 510/81OGH12.03.1981

Vgl; Beisatz: Schon wegen des zeitlichen Unterschiedes umfaßt weder ein Beseitigungsanspruch einen Unterlassungsanspruch noch umgekehrt. (T2)

4 Ob 420/81OGH01.12.1981

nur: Der Unterlassungsanspruch ist im Beseitigungsanspruch nicht enthalten. (T3) Beis wie T1; Beisatz: Beseitigung irreführender Geschäftsaufschriften Kirchberger Skiverleih. (T4) = ÖBl 1982,69

4 Ob 301/89OGH26.09.1989

Vgl aber; JBl 1990,119

4 Ob 122/93OGH12.10.1993

auch; Beisatz: Tatsächlich hat der Oberste Gerichtshof schon in mehreren Fällen neben einem Unterlassungsanspruch auch einen Beteiligungsanspruch zuerkannt und zu dessen Sicherung eine einstweilige Verfügung erlassen. (T5)

4 Ob 510/96OGH30.01.1996

Vgl; nur T3; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/21

4 Ob 2055/96aOGH30.04.1996

Vgl aber; Beisatz: Neben der Unterlassung kann auch die Beseitigung der wettbewerbswidrigen Gegenstände gefordert werden, wenn das widerrechtliche Verhalten des Störers einen Dauerzustand herbeigeführt hat; dann umfaßt der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustands zu fordern, soweit dem Störer die Verfügung hierüber zusteht. (T6)

3 Ob 215/02tOGH18.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Der Beseitigungsanspruch ist kein Unterlassungsanspruch, weil er auf ein positives Verhalten gerichtet ist (die Entscheidung betrifft §1330 ABGB). (T7); Veröff: SZ 2002/178

Dokumentnummer

JJR_19580411_OGH0002_0010OB00154_5800000_001

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