OGH 1Ob154/23p

OGH1Ob154/23p23.10.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely‑Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj L*, geboren am * 2011, wohnhaft bei der Mutter U*, diese vertreten durch Mag. Dr. Karin Kostan, Rechtsanwältin in Klagenfurt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters E*, vertreten durch Mag. Paul Gursch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. Juli 2023, GZ 2 R 196/23k‑77, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00154.23P.1023.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen auch im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung des Rechts auf persönlichen Kontakt angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen (§ 110 Abs 2 AußStrG). Bei diesen Zwangsmitteln handelt es sich nicht um Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung, also für vergangenes Verhalten. Sie sollen lediglich dazu dienen, der Anordnung in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen (RS0007310 [T7, T8, T10]).

[2] 2. Gleichzeitig mit der Abweisung der vom Vater beantragten Verhängung eines Zwangsmittels regelte das Erstgericht das Kontaktrecht – von den Eltern unbekämpft und damit rechtskräftig – neu. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass Zwangsmittel (als Beugestrafen) zur Durchsetzung eines (früheren) Kontaktrechts ausscheiden, wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund geänderter Umstände zugleich eine neue (nicht bloß erweiterte) Kontaktrechtsregelung rechtskräftig beschlossen wird, ist von der Rechtsprechung gedeckt (RS0007310 [T14]; 1 Ob 219/19s; 9 Ob 98/03g).

[3] 3. Die dagegen vorgetragenen Einwände des Vaters überzeugen nicht:

[4] Ihm ist zwar zuzugestehen, dass das festgestellte antagonistische Verhalten der Mutter in Verbindung mit dem langen Zeitraum zwischen seinemVollzugsantrag im September 2022 und der erstinstanzlichen Entscheidung im Mai 2023 geradezu typischerweise erst die behutsame Wiedereinsetzung seiner Kontakte zum Kind und damit deren Neureglung erforderte. Das ändert aber nichts daran, dass es immer nur um die Durchsetzung einer bestehenden Regelung gehen kann.

[5] 4. Die Behauptung des Vaters, dass die Mutter, obgleich die Kontakte zum Kind seit Juli 2023 wieder in dem vom Erstgericht nunmehr festgelegten (verminderten) Umfang stattfinden würden, die Bindung zum Vater weiterhin nicht positiv beeinflusse und fördere, ist weder aktenkundig noch unstrittig und kann daher in dritter Instanz nicht berücksichtigt werden (6 Ob 47/22p mwN).

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