Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Gesellschaft m. b. H. & Co KG, *****, Deutschland, vertreten durch Dr. Hans Ambros, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Benjamin M*****, vertreten durch Dr. Maximilian Schludermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 181.612,49 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. April 2006, GZ 11 R 133/05t-60, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch:
1. Der Antrag der klagenden Partei auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.:
Die den Unterbrechungsantrag tragenden Ausführungen unter I. 2. der außerordentlichen Revision beruhen auf im Rechtsmittelverfahren unbeachtlichen Neuerungen. Es mangelt somit an einem tauglichen Unterbrechungsgrund (vgl. 7 Ob 245/03k; siehe zur Unterbrechung des Revisionsverfahrens ferner RIS-Justiz RS0036801).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)