European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00136.23S.0920.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
1. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger lehnte bereits in seiner Klage „das angerufene Landesgericht" und hilfsweise „alle seine Richterinnen und Richter“ als befangen ab. Diese Ablehnung wurde zurückgewiesen.
[2] Nachdem das Erstgericht dem Kläger eine Verbesserung der Klage aufgetragen und wegen beleidigender Äußerungen eine Ordnungsstrafe über ihn verhängt hatte, lehnte er die Mitglieder des zur Entscheidung in erster Instanz gebildeten Senats als befangen ab. Hilfsweise erhob er einen Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts. Über den Ablehnungsantrag wurde vom Befangenheitssenat wegen Rechtsmissbrauchs nicht entschieden. Dies wurde in einem Aktenvermerk festgehalten.
[3] Das Rekursgericht wies den gegen den Verbesserungsauftrag gerichteten „Eventual‑Rekurs“ als unzulässig zurück. Soweit der Kläger die Verhängung einer Ordnungsstrafe bekämpfte, gab es dem Rekursnicht Folge. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
[4] In der Folge lehnte der Kläger auch die Mitglieder des Rekurssenats ab. Hilfsweise erhob er gegen deren Entscheidung einen Revisionsrekurs. Nachdem dieser Ablehnungsantrag rechtskräftig zurückgewiesen wurde (1 Ob 49/23x), ist über dieses Rechtsmittel zu entscheiden:
Rechtliche Beurteilung
[5] 1. Soweit der Kläger die Bestätigung der Verhängung einer Ordnungsstrafe bekämpft, ist sein Rechtsmittel gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (RS0044260).
[6] 2. Soweit sich der Kläger gegen die Zurückweisung seines Rekurses gegen den Verbesserungsauftrag wendet, ist die Rekursentscheidung – entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts – unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RS0044501). Es wäre daher ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 Abs 1 ZPO erforderlich gewesen. Eine Zurückstellung der Akten an das Rekursgericht, um diesen Ausspruch nachzuholen, nur um den Revisionsrekurs anschließend mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, wäre aber ein bloßer Formalismus (vgl RS0041371 [T1]), weil der Oberste Gerichtshof an den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts nicht gebunden wäre (§ 526 Abs 2 Satz 2 ZPO).
[7] 3. Der gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen den Verbesserungsauftrag gerichtete Revisionsrekurs legt keine erhebliche Rechtsfrage dar:
[8] 3.1. Warum das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss „wissentlich gegen Vorschriften der festen Geschäftsverteilung“ verstoßen haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch einen solchen Verstoß der ersten Instanz zeigt der Kläger in seinem Rechtsmittel nicht plausibel auf.
[9] 3.2. Dass vor Entscheidung des Rekursgerichts nicht über die gleichzeitig mit dem „Eventual‑Rekurs“ erfolgte Ablehnung der Mitglieder des erstinstanzlichen Richtersenats entschieden wurde, begründet weder eine Nichtigkeit noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Der Kläger lehnt nach beinahe jeder nicht in seinem Sinn ergangenen Entscheidung reflexhaft („kaskadenartig“) die Mitglieder des jeweils erkennenden Senats ab (vgl bereits 1 Ob 78/21h mwN). Der Oberste Gerichtshof legte ihm daher bereits mehrfach (1 Ob 71/16x; 1 Ob 83/21v ua) dar, dass über solche offenkundig rechtsmissbräuchlichen Ablehnungen nicht „formell“ entschieden werden muss (RS0046015). Im vorliegenden Fall lehnte der Kläger die Mitglieder des erstinstanzlichen Senats wegen einer behaupteten unrichtigen Senatszusammensetzung sowie einer angeblichen Verfahrensführung „im Interesse einer rechtsstaatsfeindlichen Verbindung innerhalb der höchsten Richterschaft“ ab. Dass dies als rechtsmissbräuchlich angesehen wurde und das Rekursgericht daher ohne „formelle“ Beschlussfassung über die Ablehnung durch den dazu berufenen Senat entschied, begegnet keinen Bedenken. Es spricht auch klar für einen Rechtsmissbrauch, dass der Kläger bereits in seiner Klage „das angerufene Landesgericht" sowie „alle seine Richterinnen und Richter“ weitgehend substanzlos als befangen abgelehnt hatte.
[10] 3.3. Auf die auch im Revisionsrekurs behauptete Befangenheit der Mitglieder des Rekurssenats ist schon im Hinblick auf die rechtskräftige Zurückweisung der diesbezüglichen Ablehnung nicht einzugehen.
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