OGH 1Ob134/12f

OGH1Ob134/12f1.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** S*****, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** G*****, vertreten durch Mag. Robert Schwarz, Rechtsanwalt in Gmünd, wegen 25.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Mai 2012, GZ 12 R 19/12w‑18, mit dem das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 16. Dezember 2011, GZ 6 Cg 105/11t‑13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. In einer ausführlich begründeten Entscheidung (6 Ob 124/02g = SZ 2003/16) hat der Oberste Gerichtshof ‑ im Einklang mit der Judikatur des deutschen Bundesgerichtshofs ‑ ausgesprochen, dass einem Ehegatten kein Schadenersatzanspruch (Schmerzengeld) gegen den anderen zusteht, wenn der Leidenszustand durch massive Eheverfehlungen (Ehebruch) verursacht wurde; die Abwehr von solchen „Körperverletzungen“ sei nicht in den Schutzbereich der Bestimmungen über die Eheverfehlungen und der sich aus dem Wesen der Ehe ergebenden Rechte einzubeziehen.

Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, dieser Judikatur im Ergebnis nicht beizutreten. Ob damit die herrschende Judikatur zum Ersatz von Detektivkosten überprüfungsbedürftig ist, ist in diesem Verfahren nicht zu klären. Haftet nun nicht einmal der Ehegatte selbst für durch seine Eheverfehlungen herbeigeführte Gesundheitsbeeinträchtigungen des Partners, ist die (in diesem Verfahren angestrebte) Haftung des Dritten, den ja keine Pflichten aus dem Ehevertrag treffen, nicht zu begründen. Ob in besonderen Fällen eine Haftung ‑ etwa nach § 1295 Abs 2 ABGB ‑ allenfalls in Betracht kommen kann, ist nicht zu beurteilen, behauptet der Kläger doch selbst nicht, der Beklagte sei ihm gegenüber besonders rücksichtslos vorgegangen oder habe es gar darauf angelegt, ihm psychische Qualen zuzufügen.

2. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist die vorliegende Konstellation auch keineswegs jener gleichzuhalten, in der ein Elternteil seelische Leidenszustände mit Krankheitswert erfährt, weil der andere Elternteil in Verletzung des § 145b ABGB derart auf das gemeinsame Kind einwirkte, dass dieses einen weiteren Kontakt ablehnt. Der 4. Senat hat in seiner einschlägigen Entscheidung (4 Ob 8/11x) bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die beiden Fälle nicht miteinander vergleichbar sind, geht es doch um einen Eingriff in das Eltern‑Kind‑Verhältnis, das von Rechts wegen auf Dauer angelegt, unter anderem auch durch das Recht auf persönlichen Verkehr geschützt und ‑ anders als die Ehe ‑ auch nicht auflösbar ist. Ein wesentlicher Unterschied besteht nach Auffassung des erkennenden Senats auch darin, dass der Schädiger in der zuletzt erwähnten Fallgruppe keine anerkennenswerten Eigeninteressen verfolgt, wogegen dies von einem Dritten, der eine Beziehung zu einer verheirateten Person aufnimmt, nicht ohne Weiteres gesagt werden kann (s etwa 4 Ob 52/06k; vgl auch Hofmann/Grüblinger, Ehebruch und Schadenersatz, EF‑Z 2009, 138 [142 f] mwN).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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