Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Rekursentscheidung wurde dem Vertreter der Antragsgegnerin am 6. 5. 2011 zugestellt.
Der am 3. 6. 2011 beim Erstgericht persönlich eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Von hier nicht anwendbaren Sonderregelungen abgesehen beträgt die Revisionsrekursfrist im Außerstreitverfahren gemäß § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage ab Zustellung der Rekursentscheidung. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde nach Ablauf dieser Frist erhoben.
Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG - dessen Aufhebung durch Art 15 Z 3 Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, gemäß § 207h AußStrG hier noch nicht zu berücksichtigen ist - können nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung, die gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs gilt, ist jedoch auf verspätete Rechtsmittel gegen eine Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht anzuwenden, weil dadurch in die Rechte des Rechtsmittelgegners eingegriffen würde (RIS-Justiz RS0104136 [T6, T8]; zuletzt 7 Ob 174/10d und 3 Ob 232/10d).
Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.
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