Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Der Vater war zuletzt zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von S 15.000 verpflichtet. Er begehrte die Herabsetzung des Unterhalts auf S 9.700 monatlich ab 1. 7. 1998, wogegen seine durch die Mutter vertretene Tochter die Erhöhung des Unterhalts auf S 20.000 monatlich für die Zeit vom 1. 10. 1995 bis 30. 6. 1998 begehrte.
Das Erstgericht erhöhte die vom Vater zu erbringende monatliche Unterhaltsleistung für die Zeit vom 1. 1. 1997 bis 30. 6. 1998 auf monatlich S 17.000 und setzte sie ab 1. 7. 1998 auf S 12.000 monatlich herab. Das Mehrbegehren der Tochter bzw des Vaters wurde zurück- bzw abgewiesen.
Dagegen erhoben der Vater und die Tochter Rekurs, wobei sie in ihren Rechtsmitteln jeweils die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne ihrer ursprünglichen Anträge begehrten.
Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichts teilweise ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Den gegen diesen Beschluß erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht schließlich über Auftrag des Rekursgerichts unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage:
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (5 Ob 67/99k; 7 Ob 19/99s; 7 Ob 44/99t; 6 Ob 236/98v; ÖA 1983, 110). Eines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz bedarf es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt nicht (6 Ob 236/98v). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten (5 Ob 67/99k). Gegenstand des Rekursverfahrens war einerseits - was den laufenden Unterhalt betrifft - die Beibehaltung der mit S 15.000 festgesetzten Unterhaltsleistung des Vaters ab 1. 7. 1998 (so der Antrag der Tochter), andererseits die Herabsetzung um monatlich weitere S 2.300 (so der Antrag des Vaters). Insgesamt war daher ein monatlicher Unterhaltsbetrag von S 5.300 Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts, der dreifache Jahresbetrag errechnet sich sohin mit S 190.800. Auf das Begehren des Kindes, den Unterhalt vom 1. 10. 1995 bis 30. 6. 1998 auf S 20.000 monatlich zu erhöhen, war bei der Bewertung im Sinne obiger Ausführungen (5 Ob 67/99k) nicht Bedacht zu nehmen.
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und es (primär) als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnet. Er hat aber - für den Fall, daß der Unterhalt nicht mit mehr als S 260.000 zu bewerten sei - hilfsweise den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt und dem Gesetz entsprechend damit auch einen ordentlichen Revisionsrekurs verbunden. Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG - der Wert des Entscheidungsgegenstands ist amtswegig zu ermitteln - sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (5 Ob 67/99k; 1 Ob 346/98h).
Das Erstgericht wird das Rechtsmittel somit (abermals) dem Rekursgericht vorzulegen haben. Zu diesem Zwecke ist der Akt dem Gericht erster Instanz zurückzustellen.
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