Rechtssatz
Der Anwendungsbereich des § 468 Abs 2 iVm § 473a ZPO bezieht sich nicht auf Feststellungsmängel, sondern bloß auf primäre Verfahrensmängel und unrichtige Tatsachenfeststellungen.
1 Ob 241/05f | OGH | 20.12.2005 |
Auch; Beisatz: Die Rügepflicht des Berufungsgegners bezieht sich nicht auf Feststellungsmängel. (T1) |
3 Ob 7/16z | OGH | 27.04.2016 |
Auch; Beisatz: Da ein klagestattgebendes Versäumungsurteil keine Feststellungen aufweist, kommt weder eine Bekämpfung für den Kläger nachteiliger Feststellungen noch die Geltendmachung von Verfahrensfehlern bei deren Ermittlung in einer Berufungsbeantwortung in Betracht. Es fehlt somit an einem Anwendungsbereich für § 468 Abs 2 Satz 2 iVm § 473a Abs 1 Satz 2 ZPO. (T2); Veröff: SZ 2016/48 |
5 Ob 38/19b | OGH | 21.05.2019 |
Vgl; Beisatz: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20010529_OGH0002_0010OB00124_01V0000_001
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