Rechtssatz
Welcher Unterhalt den Lebensverhältnissen der Ehegatten im Sinne des § 69a EheG angemessen ist, ist nach § 94 ABGB zu beurteilen; somit ist auf das Unterhaltsniveau während aufrechter Ehe abzustellen. Da aber § 94 ABGB schon an sich erhebliche Wertungsspielräume offen lässt, ist auch bei der Beurteilung der Angemessenheit nach § 69a EheG kein "kleinlicher Maßstab", sondern eine "großzügige Betrachtungsweise" (SZ 60/31) am Platz.
3 Ob 186/07k | OGH | 23.10.2007 |
Auch; nur: Welcher Unterhalt den Lebensverhältnissen der Ehegatten im Sinne des § 69a EheG angemessen ist, ist nach § 94 ABGB zu beurteilen; somit ist auf das Unterhaltsniveau während aufrechter Ehe abzustellen. (T1); Beisatz: Hier: Anwendung des Anspannungsgrundsatzes auf nach § 55a Abs 2 EheG geschuldeten Unterhalt bejaht. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0010OB00122_97S0000_002
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