Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein Rückgriff auf die Rechtsprechung zum „gemeinsamen Irrtum" ist nicht erforderlich, weil die Beklagte nach dem festgestellten Sachverhalt den Irrtum der Klägerin iSd § 871 ABGB „veranlasst" hat. Veranlassen iS des § 871 ABGB bedeutet adäquate Verursachung; auf ein Verschulden des den Irrtum veranlassenden Vertragspartners kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0016195; WBl 1988, 341; ecolex 1991, 318; 9 Ob 213/02t; 5 Ob 4/03t). Dass sich die Revisionswerberin der Tatsache der Fälschung bzw Verfälschung der von ihr der Klägerin angebotenen und verkauften Bilder nicht bewusst war, ändert daher nichts daran, dass sie deren Irrtum veranlasst hat. Dass auf Seiten der Klägerin ein wesentlicher Geschäftsirrtum vorlag, wird auch von der Revisionswerberin nicht bestritten.
Nach ständiger Rechtsprechung schließt die Anfechtung wegen List die Behauptung der Anfechtung wegen veranlassten Irrtums jedenfalls dann ein, wenn das Tatsachenvorbringen des Anfechtenden auch die Irrtumsanfechtung trägt (SZ 60/288; 1 Ob 617/95; RIS-Justiz RS 0014810). Die diese Voraussetzung bejahende Beurteilung des Berufungsgerichts ist in der Aktenlage gedeckt, zumal sich die Klägerin auf Aktenseite 182 und 277 ausdrücklich auf die Veranlassung des Irrtums durch die Beklagte berufen hat.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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