OGH 1Ob10/94 (RS0028347)

OGH1Ob10/9411.10.1994

Rechtssatz

Über das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist in der Regel allein auf Grund des Antrags der gefährdeten Partei und der von ihr beigebrachten Bescheinigungsmittel zu erkennen, ist doch das Provisorialverfahren als summarisches Eilverfahren grundsätzlich einseitig. Das Gericht kann aber auch - ausnahmsweise, weil die einstweilige Verfügung den Gegner der gefährdeten Partei, soll sie ihr Ziel erreichen, möglichst überraschen soll - den Gegner der gefährdeten Partei darüber vernehmen, wenn dies dem Gericht zweckmäßig erscheint.

Normen

EO §389 I
EO §389 IIIA
EO §389 VA
EO §390 I

1 Ob 10/94OGH11.10.1994

Veröff: SZ 67/166

1 Ob 566/95OGH11.03.1996
9 Ob 273/98gOGH25.11.1998

nur: Über das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist in der Regel allein auf Grund des Antrags der gefährdeten Partei und der von ihr beigebrachten Bescheinigungsmittel zu erkennen. (T1)

3 Ob 217/09xOGH27.01.2010

Dokumentnummer

JJR_19941011_OGH0002_0010OB00010_9400000_001

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