Rechtssatz
Mangels erkennbarer planwidriger Lücke ist im Rahmen des § 6 Abs 1 AHG auch nach Einrichtung der UVS davon auszugehen, dass von der Ablaufhemmung in dessen Satz 1 nur solche verwaltungsbehördliche Entscheidungen und Verfügungen erfasst sind, die der Rechtskraft fähig sind, daher nicht Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt.
AuvBZ
1 Ob 87/23k | OGH | 13.07.2023 |
Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20070626_OGH0002_0010OB00103_07I0000_001
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