OGH 1Nc97/07s

OGH1Nc97/07s19.11.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der beim Landesgericht Ried im Innkreis zu AZ 1 Cg 68/07h anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Hermann J*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 100.000,- EUR sA, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 28. September 2007, GZ 1 Cg 68/07h-6, wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Oberlandesgericht Wien bestimmt, zur allfälligen Erledigung der Rechtssache in erster Instanz das Landesgericht St. Pölten.

Text

Begründung

Der unvertretene Kläger brachte beim Oberlandesgericht Linz eine auf Amtshaftung gestützte Klage wegen angeblich fehlerhafter Entscheidungen des Landesgerichts Ried im Innkreis und des Oberlandesgerichts Linz gegen die Republik Österreich ein. Mit der Klage verband der Kläger einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Das Landesgericht Ried im Innkreis wies den Verfahrenshilfeantrag wegen Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit ab (ON 6). Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers ON 7 bzw ON 8.

Das Oberlandesgericht Linz übermittelte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG, weil der Rekurswerber Amtshaftungsansprüche auch aus Entscheidungen dieses Oberlandesgerichts ableite, sodass es ausgeschlossen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Regelung des § 9 Abs 4 AHG stellt einen Fall notwendiger, der Parteiendisposition entzogener Delegierung dar und soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder des Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach § 9 Abs 1 AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der rechtspolitische Grund dieser Bestimmung zielt darauf ab, alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten als Klagegrund ein Amtshaftungsanspruch bzw ein nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilender Anspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über solche Ansprüche auszuschließen, sollen doch Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben (1 Nd 23/00; 1 Nd 5/00). § 9 Abs 4 AHG ist sinngemäß auf Verfahren, die dem Amtshaftungsprozess vorausgehen und die Voraussetzung für die Einbringung der Amtshaftungsklage bilden, anzuwenden (RIS-Justiz RS0053097), so auch für die Gewährung der Verfahrenshilfe (1 Nd 1/88 uva). Die Verletzung dieser Bestimmung hat Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge (Schragel, AHG3 Rz 255 mwN). Hat daher entgegen den dargelegten Grundsätzen ein ausgeschlossenes Gericht in erster Instanz entschieden, ist zumindest dafür Sorge zu tragen, dass ein nicht vom Ausschließungsgrund des § 9 Abs 4 AHG betroffenes Rechtsmittelgericht bestimmt wird (Schragel aaO mit Verweis auf 1 Nd 1/84; vgl auch 1 Ob 356/97b).

Da hier im Sinne der Entscheidung 1 Ob 356/97b das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO indiziert ist, ist mangels der Möglichkeit, die Nichtigkeit im Delegierungsverfahren wahrzunehmen, ein vom Ausschließungsgrund des § 9 Abs 4 AHG nicht betroffenes Rechtsmittelgericht sowie allenfalls das zur Erledigung der Rechtssache in erster Instanz zuständige Gericht zu bestimmen (vgl 1 Nc 42/07b mwN).

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