Spruch:
Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Peter Niederreiter ist als Vorsitzender des 2. Senats im Revisionsverfahren zur AZ 2 Ob 60/00p befangen.
Text
Begründung
Der Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Peter Niederreiter zeigte am 2. März 2000 an, als Vorsitzender des 2.
Senats im Revisionsverfahren zur AZ 2 Ob 60/00p befangen zu sein,
weil der Beklagte "gelegentlich" sein Tennispartner sei. Er habe sich
über dessen Einladung "schon oft ... zu gesellschaftlichen Kontakten"
in seinen Kanzleiräumen aufgehalten. Der Beklagte konsultiere ihn
auch "gelegentlich ... zur Lösung verschiedener Rechtsfragen". Sie
bedienten sich "in dem - wohl nicht engen - Freundschaftsverhältnis des Du-Wortes".
Der erkennende Senat hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn - bei objektiver Betrachtungsweise - ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die - wie private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien - den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 und 5 zu § 19 JN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist der Senatspräsident des
Obersten Gerichtshofs Dr. Peter Niederreiter im Revisionsverfahren
zur AZ 2 Ob 60/00p nach den in seiner Anzeige vom 2. März 2000 mitgeteilten Tatsachen befangen.
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