Rechtssatz
Ist ein Schiedsspruch zu einem wesentlichen Streitpunkt nicht oder nur mit inhaltsleeren Floskeln begründet, so erfüllt dies grundsätzlich den Aufhebungstatbestand des § 611 Abs 2 Z 5 ZPO (Verstoß gegen den formellen ordre public). In Bezug auf die Intensität der Begründung ist zu unterscheiden: Folgt das Schiedsgericht dem Standpunkt einer der Parteien oder erörtert es seine Auffassung schon im Verfahren, kann unter Umständen schon ein Hinweis darauf das Begründungserfordernis erfüllen. Stützt sich das Schiedsgericht hingegen auf Erwägungen, die weder von den Parteien vorgebracht noch im Verfahren erörtert wurden, wird es seine Gründe im Schiedsspruch ausführlicher darlegen müssen.
Dokumentnummer
JJR_20160928_OGH0002_018OCG00003_16I0000_001
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