Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Der Angeklagten Mag. Kornelia R***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde ‑ soweit hier von Bedeutung ‑ Mag. Kornelia R***** im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 17 Os 9/13x) des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (ersichtlich [vgl US 312 ff] IV/1) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs 1 erster Fall, 224 StGB (ersichtlich [vgl US 316 ff] IV/2) schuldig erkannt. Eine Zuordnung der Schuldsprüche (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) zu den einzelnen Punkten im Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) hat das Erstgericht übrigens ‑ der Anordnung des § 260 Abs 1 StPO zuwider ‑ nicht vorgenommen (vgl jüngst 17 Os 50/14b; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 272 f).
Danach hat Mag. Kornelia R***** in D*****
(IV)1) im Dezember 2005 mit dem Vorsatz, dadurch die auf Grund der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigten Personen (ausgenommen Mathilde Ho***** und Marlene R*****) an deren (gesetzlichem) Erbrecht zu schädigen, Clemens M***** als in der Verlassenschaftssache Wilhelm Mu***** zuständigen Rechtspfleger, mithin einen Beamten, durch Verfassen der schriftlichen Abhandlung auf Basis eines falschen Testaments und des Antrags auf Einantwortung wissentlich dazu bestimmt, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch zu missbrauchen, dass er den Nachlass den Erben aus dem (mit seinem Wissen gefälschten) Testament einantwortete, wodurch den gesetzlichen Erben ein 50.000 Euro übersteigender Schaden von 542.175,28 Euro entstand;
2) im Jänner 2005 Jürgen H***** durch entsprechenden Auftrag zur Fälschung eines Testaments des Wilhelm Mu*****, mithin einer besonders geschützten Urkunde, mit dem Vorsatz bestimmt, dass diese im Rechtsverkehr (im Verlassenschaftsverfahren) zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus den Gründen der Z 1, 3, 4, 5, 5a, 8, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Soweit die Besetzungsrüge (Z 1) Ausgeschlossenheit (im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO) der Vorsitzenden des Schöffensenats mit Hinweis auf Vorgänge in der Hauptverhandlung behauptet, scheitert sie bereits am Erfordernis rechtzeitiger Rüge ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 93 und 143). Dies betrifft das Abspielen der Aufzeichnung eines von der Beschwerdeführerin mit Markus H***** geführten Telefonats samt anschließender Befragung (ON 943 S 46), die (gemäß § 262 StPO erfolgte) Erörterung nach Ansicht des Schöffengerichts möglicher, von der Anklage abweichender Subsumtion des angelasteten Verhaltens (ON 959 S 29) und die angebliche (aus dem Protokoll nicht ersichtliche [vgl ON 959 S 60]) Ungeduld der Vorsitzenden ob der Länge des Schlussvortrags des Verteidigers (§ 255 Abs 3 StPO).
Ebenso wenig gelingt es der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf isoliert herausgegriffene Passagen der außergewöhnlich umfangreichen Entscheidungsgründe, Zweifel an der Unparteilichkeit der Vorsitzenden des Schöffensenats zu wecken. Insbesondere wird nicht klar, weshalb aus einzelnen Urteilserwägungen zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens (etwa US 233, 239, 283, 299 und 303) folgen soll, dass sich die Vorsitzende bereits vor dessen Durchführung eine (für die Beschwerdeführerin nachteilige) Meinung gebildet habe, die sie ‑ auch angesichts gegenteiliger Verfahrensergebnisse ‑ nicht zu ändern gewillt gewesen sei (vgl RIS-Justiz RS0096733). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das hier angefochtene Urteil Passagen enthält, die jenen des im ersten Rechtsgang teilweise aufgehobenen Urteils entsprechen.
Gleiches gilt für die kritisierte Formulierung im Rahmen der Strafzumessung, die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer sei nicht von der Beschwerdeführerin „alleine“ zu vertreten (US 333). Abgesehen davon, dass das Erstgericht diesen Umstand ohnehin als mildernd gewertet hat (§ 34 Abs 2 StGB), wurde diese Formulierung ‑ mit Ausnahme von Jürgen H***** ‑ auch bei allen anderen Angeklagten verwendet (vgl US 331 ff), bringt also keine vorgefasste Meinung gerade zum Nachteil der Beschwerdeführerin zum Ausdruck.
Welche Bedeutung es unter dem Aspekt der Besetzungsrüge haben soll, dass das Urteil erst einen Tag nach Schluss der Verhandlung (§ 257 StPO) verkündet wurde, wird nicht erklärt.
Die Verfahrensrüge (Z 3) moniert die Verlesung von Aussagen des Mitangeklagten Jürgen H*****, ohne jedoch den kritisierten Vorgang ‑ trotz des umfangreichen Aktenmaterials (RIS-Justiz RS0124172) ‑ deutlich und bestimmt zu bezeichnen ( Ratz , WK-StPO § 285d Rz 10). Im Übrigen übersieht die Rüge, dass Jürgen H***** sich mehrfach auf seine früheren Angaben berufen, diese als richtig bezeichnet, sie aufrecht gehalten hat und darüber hinaus nicht aussagen wollte (ON 942 S 5, ON 943 S 25 ff und ON 959 S 22). Die Verlesung seiner Angaben „gemäß § 245 Abs 1 StPO“ erfolgte daher zu Recht ( Kirchbacher , WK‑StPO § 252 Rz 36; Ratz , Zweifelsfragen beim [eingeschränkten] Verlesungsverbot nach § 252 StPO, ÖJZ 2000, 550 [553]). Davon abgesehen hatte die Beschwerdeführerin ohnehin Gelegenheit, sich an der (ausführlichen) Vernehmung dieses Mitangeklagten in der Hauptverhandlung des ersten Rechtsgangs zu beteiligen (ON 456 S 6 ff).
Auch die Kritik (Z 4) an der Abweisung des Antrags auf Einholung eines „Glaubhaftigkeitsgutachtens“ betreffend die Zeugin Reingard C***** scheitert. Das Erstgericht ist sachverhaltsmäßig davon ausgegangen, dass besondere Voraussetzungen, die ausnahmsweise eine Unterstützung bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin durch einen Sachverständigen erfordert hätten (im Sinn der ständigen Rechtsprechung RIS‑Justiz RS0097733: abwegige Veranlagung in psychischer oder charakterlicher Hinsicht, Entwicklungsstörungen oder sonstige Defekte), nicht vorlagen (ON 954b S 34 f). Eine erfolgreiche Rüge hätte eine ‑ hier nicht erfolgte ‑ Bekämpfung dieser Sachverhaltsannahmen nach den Kriterien der Z 5 oder 5a des § 281 Abs 1 StPO zur Voraussetzung (RIS‑Justiz RS0118016). Zudem wurde eine Zustimmung der Zeugin zu einer Untersuchung ihres Geisteszustands im Beweisantrag nicht einmal behauptet (RIS‑Justiz RS0108614).
Feststellungen und deren Begründung sind nur insoweit mit Mängel- oder Tatsachenrüge anfechtbar, als sie für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidende Tatsachen betreffen (RIS‑Justiz RS0106268, RS0118780).
Dies trifft auf folgende Passagen des Urteils nicht zu, weshalb der dagegen gerichteten Mängelrüge (Z 5) von vornherein kein Erfolg beschieden ist:
- Die Feststellungen zum Inhalt des Telefonats zwischen der Beschwerdeführerin und Clemens M***** vom 26. Jänner 2005, weil das Erstgericht ohnehin nicht von einer im Zuge dieses Gesprächs gesetzten Bestimmungshandlung ausging (US 87 f und 314 f). Für die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite der Beschwerdeführerin (insbesondere Wissentlichkeit in Bezug auf wissentlichen Befugnismissbrauch durch Clemens M***** vgl RIS-Justiz RS0108964) bildet der Inhalt dieses Gesprächs keine notwendige Bedingung und ist daher auch unter diesem Aspekt nicht Gegenstand der Mängelrüge (vgl Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 410). Die Tatrichter stützten diese Feststellungen vielmehr (auch) auf andere erhebliche Umstände, insbesondere spätere Gespräche, bei welchen die Beschwerdeführerin Clemens M***** aufgefordert habe, die Angelegenheit mit den (ohne ihr Wissen und gegen ihre Interessen gefälschten) Legaten „in Ordnung zu bringen“ (US 99), diese also im weiteren Verlassenschaftsverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl etwa US 260 f), und auf die Aussage des Jürgen H*****, die Beschwerdeführerin habe ihn zur Informationsbeschaffung für die beauftragte Testamentsfälschung an Clemens M***** verwiesen.
- Die Annahme, die Beschwerdeführerin habe unmittelbar im Anschluss an das oben bezeichnete Telefonat Jürgen H*****, nachdem sie mit diesem verbunden worden sei, vorgespielt, sie „habe eigentlich mit Clemens M***** wegen der Verlassenschaft nach Wilhelm Mu***** sprechen“ wollen, „habe ihn aber nicht erreicht“ (US 88).
- Die (mit Bezug auf den Schuldspruch IV/2 getroffene) Annahme des Erstgerichts, Jürgen H***** hätte ohne Bestimmung durch die Beschwerdeführerin kein Testament des Wilhelm Mu***** gefälscht (US 318). Bei fehlender Kausalität ‑ wenn etwa Jürgen H***** (wie von der Beschwerdeführerin eingewendet vgl aber die gegenteiligen Urteilsannahmen auf US 89, 241 und 306) jedenfalls zur Tat entschlossen gewesen wäre („omnimodo facturus“ Fuchs AT I 8 34/32 f; Fabrizy in WK 2 StGB § 12 Rz 54 und 78) ‑ läge nämlich strafbarer (und unter dem Aspekt der Z 10 gleichwertiger) Bestimmungsversuch vor (RIS-Justiz RS0109797, RS0122138). Dass dieser untauglich im Sinn des § 15 Abs 3 StGB gewesen wäre, behauptet die Rüge nicht (vgl im Übrigen zum Erfordernis der ‑ hier unterlassenen ‑ Geltendmachung eines Feststellungsmangels Ratz , WK-StPO § 281 Rz 602).
- Die (überschüssigen) Feststellungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Annahme eines ‑ zufolge Scheinkonkurrenz nicht in den Schuldspruch aufgenommenen ‑ schweren Betrugs der Beschwerdeführerin zum Nachteil der gesetzlichen Erben (US 110; vgl auch US 315 f [RIS-Justiz RS0118585]).
‑ Die Erwägungen der Tatrichter zur Rolle der Beschwerdeführerin im (mit dem Schuldspruch in keinem Zusammenhang stehenden) Verlassenschaftsverfahren nach Anna I***** (vgl etwa US 303).
- Die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Verlassenschaftsverfahren nach Wilhelm Mu***** die schriftliche Abhandlung selbst beim Bezirksgericht D***** eingebracht (so US 105 iVm US 305) oder nur verfasst hat. Hätte sie den Schriftsatz (wie von ihr behauptet) bloß vorbereitet und dessen Einbringung ihrer Tante und ihrer Mutter als Begünstigte des gefälschten Testaments überlassen, würde schon dies ‑ abgesehen von der ebenfalls konstatierten (früheren) Aufforderung, die Angelegenheit mit den Legaten „in Ordnung zu bringen“ ‑ eine ausreichende Grundlage für die Annahme strafbarer Bestimmung des Clemens M***** in Form der Kettenbestimmung (RIS-Justiz RS0089581; Fabrizy in WK 2 StGB § 12 Rz 53) darstellen. Da es auf ein förmliches Auftreten der Beschwerdeführerin im Verfahren demnach nicht ankommt, geht auch der Beschwerdehinweis auf § 3 Abs 1 GerichtskommissärsG, nach welchem die Parteien bei Verlassenschaften mit einem voraussichtlichen Wert der Aktiven über (im Tatzeitraum) 4.000 Euro nur einen Rechtsanwalt oder Notar bevollmächtigen dürfen, ins Leere. Im Übrigen gibt die als aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) kritisierte Urteilspassage (US 99) den Inhalt des zitierten Beschlusses des Bezirksgerichts D***** (ON 20 des Beiakts AZ 10 A 451/04w dieses Gerichts) exakt wieder.
‑ Die Annahme der Tatrichter, die Beschwerdeführerin habe von Clemens M***** erfahren, dass Markus H***** der Bruder von Jürgen H***** sei (US 99) und jenen erstmals in ihrer Sachverhaltsdarstellung vom 21. Dezember 2009 namentlich erwähnt (US 239). Soweit die Mängelrüge mit dem dazu erstatteten Vorbringen die Beurteilung der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit der belastenden Aussagen des Jürgen H***** erschüttern will, scheitert sie an der Bezugnahme auf entscheidende Tatsachen ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 432). Gleiches gilt für die Bekämpfung der Erwägungen des Erstgerichts zur Unglaubwürdigkeit der Verantwortung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit (im Urteil dargelegten) Auffälligkeiten des gefälschten Testaments (US 285 ff).
Die (entscheidenden) Feststellungen zum Wissen der Beschwerdeführerin in Bezug auf (zumindest) vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis durch Clemens M***** (US 109) stützen die Tatrichter insbesondere auf dessen (später widerrufene) Angaben vor der Polizei, denen zufolge Mag. Kornelia R***** von ihm verlangt habe, die Angelegenheit mit den „neu aufgetauchten“ Legaten „ohne viel Aufsehen“ zu regeln. Daraus ergebe sich nämlich zweifelsfrei, dass Clemens M***** in die Fälschung des Testaments und den Tatplan eingeweiht gewesen sei (US 260 ff; vgl auch US 304 und 306 f). Diese Überlegungen stehen in Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0118317) und sind daher keineswegs offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall). Mit eigenständigen Beweiswerterwägungen bekämpft sie die Mängelrüge bloß nach Art einer im Schöffenverfahren unzulässigen Schuldberufung.
Gleiches gilt für die ‑ keine Kategorie der Z 5 ansprechende ‑ Kritik, die (wiederholte) Auseinandersetzung der Tatrichter mit Widersprüchen in den Aussagen des Jürgen H***** (US 215 ff und 242 ff) „vermag jedenfalls nicht zu überzeugen“ (RIS-Justiz RS0106588). Dem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter sämtliche der von der Mängelrüge ins Treffen geführten Aussagepassagen (in extenso) erörtert (US 209 ff).
Die Feststellung zum Inhalt des Telefonats vom 26. Jänner 2005 zwischen der Beschwerdeführerin und Jürgen H***** entspricht exakt dessen Angaben (AS 151 und 417/jeweils Band IV sowie ON 456 S 6), weshalb die ‑ abermals nicht an den Anfechtungskategorien der Z 5 orientierte ‑ gegenteilige Behauptung unverständlich ist.
Soweit die Beschwerdeführerin einzelne Argumente der Mängelrüge undifferenziert auch unter dem Aspekt einer Tatsachenrüge (Z 5a) vorbringt, verkennt sie, dass die Nichtigkeitsgründe voneinander wesensmäßig verschieden und daher (unter deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeit begründenden Sachverhalten) gesondert auszuführen sind (RIS-Justiz RS0115902).
Ansonsten entwickelt die Tatsachenrüge (Z 5a) ihre Kritik an den ‑ zudem keine entscheidenden Tatsachen betreffenden ‑ Feststellungen zum Vorgehen der Mag. Kornelia R***** gegen die (durch Fälschung begünstigten) Legatare (US 101 ff) nicht „aus den Akten“, sondern (unzulässig) bloß aus den Erwägungen des Erstgerichts (RIS‑Justiz RS0117961).
Weshalb es unter dem Aspekt der Anklageüberschreitung von Bedeutung sein soll, dass der Anklagetenor „zu keinem Zeitpunkt modifiziert wurde“, macht die auf Z 8 gestützte Rüge zum Schuldspruch IV/1 nicht klar (vgl RIS-Justiz RS0097672). Im Übrigen wird auf die Ausführungen im aufhebenden Erkenntnis des ersten Rechtsgangs, AZ 17 Os 9/13x, verwiesen, denen zufolge das vom genannten Schuldspruch erfasste Verhalten in der Anklagebegründung Deckung findet.
Nominell ebenfalls unter Z 8 (der Sache nach Z 9 lit b [ Ratz , WK-StPO § 281 Rz 634 und 638]) macht die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen das Verfolgungshindernis des ne bis in idem geltend, weil der nunmehr vom Schuldspruch IV/1 erfasste Vorwurf bereits Gegenstand des im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Freispruchs (Punkt V) gewesen sei. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch im ersten Rechtsgang durch Anordnung von Teilrechtskraft (dieses Freispruchs) und Rückverweisung der Sache zur Entscheidung über den ‑ infolge Aufhebung des Schuldspruchs V des im ersten Rechtsgang ergangenen Urteils ‑ unerledigt gebliebenen Vorwurf laut Punkt I/1/a der Anklage der Staatsanwaltschaft Steyr, welcher unter Einbeziehung der Anklagebegründung (ON 55 S 27 f und 33) auch die weitere Tätigkeit der Mag. Kornelia R***** im Verlassenschaftsverfahren nach Wilhelm Mu***** umfasste, im Sinn des § 293 Abs 1 StPO (bindend) klargestellt, dass es sich bei den in Rede stehenden Vorwürfen um unterschiedliche ‑ jeweils einen eigenständigen Bezugspunkt von Schuld- oder Freispruch bildende ‑ Taten im materiellen Sinn (zum Begriff: Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 502 und 519; Ratz , Zur Unzulässigkeit einer Subsumtionseinstellung, JBl 2006, 292 [293]) handelt. Eine Missachtung dieser Anordnung (von Teilrechtskraft) durch das Erstgericht (das sich exakt an den Auftrag gehalten hat [vgl US 36 f]), mithin einen Fehler des angefochtenen Urteils behauptet die Rüge demnach gar nicht (vgl Ratz , WK‑StPO § 293 Rz 5 f und 11), weshalb auf dieses Vorbringen nicht näher einzugehen ist.
Soweit ebenfalls aus Z 8 behauptet wird, ein durch das angelastete Verhalten (in Idealkonkurrenz) verwirklichter schwerer Betrug nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB werde ‑ entgegen der Ansicht des Erstgerichts (vgl US 315 f) ‑ vom Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nicht verdrängt, ist die Rüge nicht zum Vorteil der Beschwerdeführerin ausgeführt. Mit den kritisierten Überlegungen zur Scheinkonkurrenz wurde auch nicht „als Entscheidungswille ein Freispruch“ (betreffend die vom Schuldspruch IV/1 erfasste Tat) „zum Ausdruck gebracht“.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hält mit dem im Zusammenhang mit dem Schuldspruch IV/2 erhobenen Einwand fehlender Feststellungen zur Kausalität der Bestimmungshandlung nicht am gesamten Urteilssachverhalt fest (RIS‑Justiz RS0099810), demzufolge die Beschwerdeführerin Jürgen H***** wissentlich zur Herstellung des Testaments „veranlasste“ (US 89). Zur fehlenden Entscheidungsrelevanz dieses Vorbringens wird im Übrigen auf die Beantwortung der Mängelrüge verwiesen.
Dies gilt auch für die urteilskonträre (vgl US 109) Behauptung, Clemens M***** sei ebenfalls schon vor der Bestimmungshandlung der Beschwerdeführerin zum Missbrauch der Amtsgewalt (durch Einantwortung des Nachlasses an die Scheinerbinnen) entschlossen gewesen. Im Übrigen stellt § 12 zweiter Fall StGB auf die Erweckung des Tatentschlusses in seiner konkreten Form ab; außerdem muss die (ursprüngliche) Initiative nicht vom Bestimmenden ausgehen ( Fabrizy in WK 2 StGB § 12 Rz 55 f mwN).
Mit eigenständiger Interpretation des Inhalts des zwischen der Beschwerdeführerin und Jürgen H***** geführten Telefonats werden die gegenteiligen ‑ im Sinn einer eindeutigen Aufforderung zur Testamentsfälschung getroffenen ‑ Feststellungen (US 89) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft.
Weshalb es für den Schuldspruch IV/1 (die Annahme von Bestimmungstäterschaft) von Bedeutung sein soll, ob die Beschwerdeführerin selbst als Bevollmächtigte die schriftliche Abhandlung unterfertigt und Anträge beim Verlassenschaftsgericht gestellt hat, macht die weitere Rechtsrüge nicht deutlich (vgl zur Möglichkeit einer Kettenbestimmung RIS-Justiz RS0089581, RS0089777). Der aus oberstgerichtlichen Entscheidungen (EvBl 1977/34; JBl 1979, 662), nach welchen zwischen Bestimmendem und Bestimmtem keine direkte Verbindung bestehen müsse, gezogene (Umkehr-)Schluss, eine Mittelsperson (ein Glied der Bestimmungskette) komme nicht als Bestimmungstäter in Frage, bewegt sich außerhalb der zu beachtenden Grenzen von Logik und Grammatik (RIS‑Justiz RS0116962; vgl im Übrigen Fabrizy in WK 2 StGB § 12 Rz 53).
Das Vorbringen zu einem ‑ wegen vom Erstgericht angenommener Scheinkonkurrenz (US 316) ‑ gar nicht erfolgten Schuldspruch wegen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB bedarf keiner Erwiderung (RIS-Justiz RS0116266 [T4 und T5]).
Der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider verstößt die Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz erschüttert und dieser dadurch „einen unermesslichen Schaden“ zugefügt habe (US 329), im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgründe (vgl § 32 Abs 2 und 3 StGB) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. Denn die solcherart angesprochene ‑ auch aus der hervorgehobenen Stellung der Beschwerdeführerin innerhalb der Justiz in Vorarlberg resultierende ‑ besondere Publizitätswirkung des vorliegenden Verfahrens ist keineswegs jedem Missbrauch der Amtsgewalt immanent, in diesem Tatbestand nicht vertypt und bestimmt daher nicht im Sinn des § 32 Abs 2 erster Satz StGB schon die Strafdrohung (vgl in diesem Sinn schon 17 Os 9/13x).
Gleiches gilt für die „Ausnützung ihrer Funktion in der Justiz“ und „die Schädigung eines Teiles ihrer Verwandtschaft“, die nicht notwendigerweise mit dem von der Beschwerdeführerin ‑ als Bestimmungstäterin (also extranea) ‑ verwirklichten Missbrauch der Amtsgewalt verbunden waren (vgl RIS‑Justiz RS0095844). Ob das Erstgericht diese Umstände als allgemeine oder besondere Strafbemessungsgründe eingeordnet hat, ist unter dem geltend gemachten Aspekt eines Doppelverwertungsverbots (Z 11 zweiter Fall) ohne Bedeutung (RIS‑Justiz RS0100061).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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