OGH 17Ob15/08t

OGH17Ob15/08t9.6.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch seine Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** AG *****, vertreten durch Dr. Peter Berethalmy und Dr. Christiane Berethalmy-Deuretzbacher, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Renate M*****, Unternehmerin, *****, vertreten durch Dr. Marcus Zimmerbauer, Rechtsanwalt in Traun, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Zahlung und Beseitigung (Streitwert im Sicherungsverfahren 30.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 5. Mai 2008, GZ 2 R 67/08y-8, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO und § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Im Kennzeichenstreit stehen einander die bekannten Bildmarken der Klägerin (4 Ob 48/06x = MR 2006, 270 - Puma Formstrip) und die ähnlich gestaltete Produktausstattung der Beklagten gegenüber. Die Vorinstanzen haben Verwechslungsgefahr angenommen und auf dieser Grundlage eine einstweilige Verfügung erlassen.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung liegt

Verwechslungsgefahr um so eher vor, je größer die - originäre oder

durch Benutzung erworbene - Kennzeichnungskraft der angegriffenen

Marke ist (EuGH C-39/97 = Slg 1998 I 5507 = ÖBl 1999, 105 -

CANNON/Canon, Rz 17; C-251/95 = Slg 1997 I 6191 = ÖBl 1998, 106 -

Sabel/Puma, Rz 24; aus der österreichischen Rsp 4 Ob 325/00y = ÖBl

2001, 159 - T-One; 4 Ob 124/06y = ÖBl 2007, 210 [Gamerith] - Hotel

Harmonie/Harmony Hotels; RIS-Justiz RS0116970). Die - notorische - Bekanntheit der Klagsmarken spricht daher nicht gegen, sondern für das Bestehen von Verwechslungsgefahr.

Der im Revisionsrekurs behauptete Widerspruch zur Entscheidung 4 Ob 46/06x liegt nicht vor: Der dort strittige Schuh fiel in eine höhere Preisklasse und war mit einem eindeutigen Herkunftshinweis versehen. Daher war nicht anzunehmen, dass die angesprochenen Kreise die beanstandete Applikation als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin verstehen würden. Hier vertreibt die Beklagte hingegen ein Billigprodukt, das mit keinem (anderen) Herkunftshinweis versehen ist (vgl 4 Ob 211/04i). Auf dieser Grundlage ist die Annahme der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, dass die angesprochenen Kreise die Applikation als Herkunftshinweis wahrnähmen, der sich nicht ausreichend von den Marken der Klägerin unterscheide. Damit ist der Unterlassungsanspruch nach § 10 Abs 1 Z 2 MSchG begründet; auf den weiter gehenden Schutz der bekannten Marke (§ 10 Abs 2 MSchG) kommt es nicht an.

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