OGH 16Os64/91 (RS0101033)

OGH16Os64/9120.12.1991

Rechtssatz

Ungeachtet dessen, dass die Geschwornen nach § 331 Abs 3 StPO nicht dazu verhalten sind, sämtliche Überlegungen formgerecht und in jede Richtung hin gleichsam nach Art einer Urteilsbegründung im schöffengerichtlichen Verfahren (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) darzutun, kann doch das Unterbleiben einer Würdigung wesentlicher Beweisergebnisse in ihrer Niederschrift nach Lage des Falles, vor allem bei schmaler Erkenntnisgrundlage, zu relevanten Zweifeln an der Richtigkeit der im Wahrspruch als erwiesen angenommenen Tatsachen führen oder immerhin beitragen.

Normen

StPO §345 Abs1 Z10a

16 Os 64/91OGH20.12.1991

Veröff: EvBl 1992/170 S 701 = JBl 1992,732 (E Steininger)

15 Os 103/94OGH15.12.1994

Vgl; Beisatz: Das gänzliche Fehlen von Erwägungen für die Beantwortung einer (Zusatzfrage) Frage kann die erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der damit festgestellten Tatsache (Nichtvorliegen eines Verbotsirrtums) jedenfalls nicht entkräften. (T1)

11 Os 57/04OGH27.07.2004

Gegenteilig; Beisatz: Die Niederschrift der Geschworenen (§ 331 Abs 3 StPO) stellt eine Begründung für die Beweiswürdigung dar und vermag somit nicht deren Gegenstand zu bilden, weshalb eine Tatsachenrüge (Z 10a) darauf nicht gegründet werden kann (WK-StPO § 331 Rz 10). (T2)

14 Os 148/06fOGH30.01.2007

Gegenteilig; Beis wie T2

15 Os 14/07hOGH29.03.2007

Gegenteilig; Beis wie T2

15 Os 45/07tOGH21.06.2007

Gegenteilig; Beis wie T2

13 Os 67/07pOGH01.08.2007

Gegenteilig

Dokumentnummer

JJR_19911220_OGH0002_0160OS00064_9100000_001

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