Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen zeigte mit Schriftsatz vom 10. 7. 2000 Preise für Nachschulungs- und Driver Improvement Kurse gemäß § 24 FührerscheinG als unverbindliche Verbandsempfehlung iSd § 31 KartG an. Die Empfehlung soll an vier namentlich genannte, zur Durchführung dieser Kurse von der Verwaltungsbehörde ermächtigte Stellen gerichtet werden. Der Text der Empfehlung war angeschlossen.
Nachdem die Amtsparteien die ihnen gesetzte Frist zur Äußerung ungenützt hatten verstreichen lassen, ordnete das Erstgericht gemäß § 72 Abs 1 KartG an, dass nach Rechtskraft dieses Beschlusses die unverbindliche Verbandsempfehlung in das Kartellregister einzutragen sei, weil sie einen § 31 KartG entsprechenden Gegenstand zum Inhalt habe und den Anforderungen des § 67 Abs 1 KartG entspreche. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte mit dem Antrag, den Eintragungsbeschluss aufzuheben und die unverbindliche Verbandsempfehlung zurückzuweisen, weil sich diese nicht an Angehörige eines freien Berufs richten dürfe. Psychologen gehörten einem solchen Beruf an, weil § 2 Abs 1 Z 11 GewO die Ausübung des psychologischen Berufs von der GewO ausnehme und dieser somit ein freier Beruf gemäß dem PsychologenG 1990 sei. Die Anzeigerin beantragte in ihrer Gegenäußerung dem Rekurs nicht Folge zu geben, weil sich die Empfehlung nicht an einzelne freiberufliche Psychologen, sondern an bestimmte Gesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Vereine richte, die keinesfalls "Freiberufler" seien.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Unverbindliche Verbandsempfehlungen iSd § 31 KartG sind Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien, die
- 1. keine Verbandskartelle (§ 12) sind;
- 2. von Verbänden ausgehen, deren Ziel die Vertretung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern ist; unter Verbänden im Sinn dieser Bestimmung sind gesetzliche berufliche Interessenvertretungen und Vereine von Unternehmern zu verstehen;
3. nicht an Angehörige eines freien Berufes gerichtet sind. Der anzeigende Berufsverband ist zwar keine gesetzliche Interessenvertretung, wohl aber ein "Verein" iSd § 31 Z 2 KartG, weil er die unternehmerisch-wirtschaftlichen Interessen der Psychologen vertritt. Koppensteiner (Österreichisches und Europäisches Wettbewerbsrecht3 208), kritisiert zu Recht die diesbezüglich enge Sicht des Kartellobergerichts in einer lange zurückliegenden Entscheidung (KOG ÖBl 1974, 122), eine GmbH könne zB nicht darunter fallen. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergibt sich, dass der bisherige Wortlaut ("sonstige Organisationen") nur verdeutlicht, der Kreis der zur Herausgabe einer unverbindlichen Verbandsempfehlung berechtigten Stellen hiedurch jedoch nicht eingeschränkt werden sollte.
Als Adressaten der Verbandsempfehlung kommen zwar zunächst die Mitglieder des Verbands in Betracht, sie muss aber nicht auf diese beschränkt sein. Richtet ein Verband Empfehlungen an Angehörige der Marktgegenseite seiner Mitgliedsunternehmen oder gar an beliebige Drittunternehmen, so bedeutet dies nicht etwa, dass der Begriff der Verbandsempfehlung iSd § 31 KartG nicht erfüllt sei. Die Bedeutung der §§ 31 ff KartG besteht nicht etwa darin, dass den betroffenen Unternehmerverbänden dort eine Befugnis eingeräumt würde. Vielmehr handelt es sich um die Auferlegung von Pflichten, oder anders formuliert: Eine "Verbandsempfehlung", die die Voraussetzungen des § 31 KartG nicht erfüllt, und auch kein Empfehlungskartell ist, bleibt ungeregelt und steht daher zur unbeschränkten Disposition der Interessierten (Schönherr, ÖBl 1974, 122 f). Somit darf § 31 KartG nicht deshalb restriktiv angewendet werden, weil über die Zuerkennung eines kartellrechtlichen Privilegs zu entscheiden sei. Die Handhabung der Bestimmung hat im Gegenteil darauf abzustellen, dass der Gesetzgeber Verbandsempfehlungen wegen ihrer Wirkungen auf den Preiswettbewerb regelt. Wo eine solche Wirkung eintreten kann, ist im Zweifel ein den §§ 31 ff KartG zuzuordnender Tatbestand anzunehmen. Anders zu entscheiden hieße, Empfehlungstatbestände potentiell preiswettbewerbsbeschränkender Wirkung entgegen dem Zweck des Gesetzes von vorneherein ungeregelt zu lassen, soweit sie nicht als Empfehlungskartelle (§ 12 KartG) zu beurteilen sind (Koppensteiner aaO 208 f); für eine derartige Beurteilung fehlt hier aber jeglicher Anhaltspunkt.
Die zur Durchführung der Nachschulungs- und Driver Improvement Kurse (§ 24 Abs 3 FührerscheinG) von dem zuständigen Bundesminister als begleitende Maßnahmen zur Entziehung der Lenkerberechtigung (näheres Bric/Frank Kurzkomm FührerscheinG § 24) ermächtigten Stellen (§ 36 Abs 2 und 3 FührerscheinG) sind zweifellos nicht den freien Berufen zuzuzählen. Zwar schweigen die Materialien, auf welchen Erwägungen die Ausnahme der freien Berufe beruht, sodass aus diesen für die vorliegende Frage nichts zu gewinnen ist (Koppensteiner aaO 207; ausführlich zum "Freiberuflerprivileg" Heil, GesRz 1976, 52 f). Die vier Institutionen, an die sich die unverbindliche Verbandsempfehlung richten soll, gehören zu den vom zuständigen Bundesminister ermächtigten Stellen, die schon nach dem Gesetz (§ 24 Abs 3, § 36 Abs 2 FührerscheinG) auch wesentliche andere als psychologische Aufgaben zu erfüllen haben; so haben sie etwa Fahrschulunterricht zu erteilen. Sie sind laut Auskunft der Anzeigerin nicht Mitglieder ihres Verbands (siehe Amtsvermerk ON 7). Daraus ist zu folgern, dass diese Insititutionen nicht als "Angehörige eines freien Berufs" iSd § 31 Z 3 KartG gelten können, mögen auch freiberuflich tätige Psychologen (§ 3 Abs 3 PsychologenG) von diesen Institutionen zur Abhaltung der Nachschulungs- und Driver Improvement Kurse mitherangezogen werden. Die hier zu beurteilende Verbandsempfehlung ist nach § 31 KartG zulässig, weil sie nicht an Angehörige eines freien Berufs im Sinn dieser Gesetzesstelle gerichtet ist, sodass sie gemäß § 72 Abs 1 KartG in das Kartellregister einzutragen ist.
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