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§ 12 KartG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

Ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden (vgl. § 86 Abs. 12).

Prüfung

§ 12.

(1) Wenn die Prüfung des Zusammenschlusses beantragt worden ist, hat das Kartellgericht

  1. 1. den Antrag zurückzuweisen, wenn kein anmeldebedürftiger Zusammenschluss vorliegt;
  2. 2. den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass
  1. a. durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (§ 4) entsteht oder verstärkt wird oder
  2. b. wirksamer Wettbewerb sonst erheblich behindert wird;
  1. 3. auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird.

(2) Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Abs. 1 hat das Kartellgericht auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, wenn

  1. 1. zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile des Zusammenschlusses überwiegen,
  2. 2. der Zusammenschluss zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist, oder
  3. 3. die volkswirtschaftlichen Vorteile die Nachteile des Zusammenschlusses erheblich überwiegen.

(3) Wenn die Voraussetzungen sonst nicht gegeben sind, kann das Kartellgericht den Ausspruch, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, mit entsprechenden Beschränkungen oder Auflagen verbinden. Wenn sich nach diesem Ausspruch die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag eines am Zusammenschluss beteiligten Unternehmers erteilte Beschränkungen oder Auflagen ändern oder aufheben.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40236033

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