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§ 67 KartG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Unvereinbarkeit

§ 67

Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht

  1. 1. gleichzeitig auf Vorschlag mehrerer vorschlagsberechtigter Stellen oder gleichzeitig zum Kartellgericht und zum Kartellobergericht ernannt sein;
  2. 2. Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrats oder des Bundesrats sein.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40065852