Spruch:
Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der Antragsteller begehrte am 15. 4. 2002, den Antragsgegnern zu untersagen, die von ihnen herausgegebene regionale Wochenzeitung alleine, gratis und/oder ohne sachliche Rechtfertigung unter dem Einstandspreis zu vertreiben; er verband sein Begehren mit einem Veröffentlichungsbegehren und einem Sicherungsantrag; mit dem 13 Seiten umfassenden verfahrenseinleitenden Schriftsatz wurden 14 Urkunden vorgelegt. Die Antragsgegner beantragten in zwei mehrseitigen Äußerungen die Abweisung der Anträge und legten insgesamt fünf Urkunden vor. Der Antragsteller replizierte schriftlich unter Vorlage von weiteren 16 Urkunden. Nachdem das Erstgericht einen Termin zur Vernehmung einer Auskunftsperson anberaumt und infolge Ersuchens der Parteien um Abberaumung den Antragsteller zu einer schriftlichen Äußerung aufgefordert hat, zog dieser mit Schriftsatz vom 29. 10. 2002 seine Anträge zurück (ON 14). Dies nahm das Erstgericht mit Beschluss zur Kenntnis (ON 15). Keine Amtspartei hat sich am Verfahren beteiligt.
Das Erstgericht bestimmte mit dem angefochtenen Beschluss die gerichtliche Rahmengebühr mit 1.500 EUR. Bei angemessener Gewichtung der in § 84 KartG genannten Kriterien sei zu berücksichtigen, dass mit dem Antrag auch ein Sicherungsbegehren gestellt worden sei, doch seien sämtliche Begehren schon in einem frühen Verfahrensstadium wieder zurückgezogen worden; die wirtschaftspolitische Bedeutung sei gering, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen seien wohl sehr begrenzt, weshalb insgesamt die Bemessung der Rahmengebühr mit der zweifachen Mindestgebühr angemessen erscheine. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Kostenrekurs des Antragstellers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahin, die Rahmengebühr mit der Mindestgebühr festzusetzen.
Die Amtsparteien haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber wendet sich mit folgenden Argumenten gegen eine Ausmessung der Rahmengebühr mit dem zweifachen Mindestbetrag: Das mit dem Antrag verbundene Sicherungsbegehren habe zu keinem zusätzlichen Verfahrensaufwand geführt; mangels Beteiligung der Amtsparteien entfalle ein nicht unbeträchtlicher Aufwandsposten; eine Verhandlung oder ein sonstiger Aufwand (mit Ausnahme von Abberaumungsbeschlüssen), insbesondere ein Eingehen in die Sache selbst, seien unterblieben; es lägen keine "Erhöhungsgründe" vor. Dem Erstgericht sei ein Ermessensfehler vorzuwerfen.
Dem kann nicht zugestimmt werden.
Gemäß § 80 Z 9 KartG ist für ein Verfahren auf Erteilung von Aufträgen nach den §§ 35 und 36 KartG eine Rahmengebühr von 750 EUR bis 30.000 EUR zu entrichten. Gemäß § 84 KartG wird die Höhe der Rahmengebühr nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen festgesetzt; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit des Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.
Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat schon wiederholt die Auffassung vertreten, dass in der Frage des Verfahrensaufwands nicht nur auf mündliche Verhandlungen vor dem Erstgericht und auf die Befassung des Obersten Gerichtshofs als Rechtsmittelgericht Bedacht zu nehmen ist; mit Amtshandlungen verbundener Aufwand schlägt sich insbesondere auch darin nieder, wie umfangreich das vom Gericht zu bearbeitende Material (Eingaben der Parteien, vorgelegte Urkunden uä) war (16 Ok 5/00; 16 Ok 10/03). Die genannten Kriterien sind taugliche Parameter zur Beurteilung des Zeitaufwands, den das Entscheidungsorgan in der konkreten Rechtssache aufzuwenden hatte. Allein aus der Tatsache, dass sich das Erstgericht (abgesehen von der notwendigen Prüfung der Schlüssigkeit der eingebrachten Anträge) während des mehrmonatigen Verfahrens bis zur Antragsrückziehung mit einer Vielzahl von Schriftsätzen samt den damit vorgelegten Urkunden zu beschäftigen und mehrere Verfügungen und Beschlüsse zu fassen hatte, folgt zwanglos, dass der zu leistende Verfahrensaufwand jedenfalls nicht der denkmöglichst kleinste (und folglich nur mit der Mindestgebühr zu honorierende) war. Schon aus diesem Grund kam hier eine Bemessung der gerichtlichen Pauschalgebühr mit der Untergrenze der gesetzlichen Rahmengebühr nicht in Betracht. Dass das Erstgericht aber sonst den Spielraum seines Ermessens bei Bestimmung der Gerichtsgebühr in einer der Korrektur bedürftigen Weise überschritten hätte, ist nicht zu erkennen.
Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.
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