OGH 16Bkd10/93 (RS0054951)

OGH16Bkd10/9321.3.1994

Rechtssatz

Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission hält an der ständigen Spruchpraxis fest, dass ein Rechtsanwalt in eigener Sache niemals eine Berufspflichtenverletzung begehen kann, wenn er hier nicht in Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt und Parteienvertreter handelt (AnwBl 1989,620, AnwBl 1984,492, AnwBl 1979,314 uva).

Normen

DSt 1990 §1 Abs1

16 Bkd 10/93OGH21.03.1994
16 Bkd 1/03OGH19.05.2003
7 Bkd 7/04OGH21.02.2005

Auch

25 Ds 2/17mOGH23.05.2017

Auch

28 Ds 3/18gOGH06.11.2018
24 Ds 1/20mOGH18.06.2020

Vgl

25 Ds 1/21wOGH18.10.2021

Vgl; Beisatz: Ein Rechtsanwalt, der nicht im Auftrag eines Mandanten, sondern aus Anlass der Klagsführung gegen eine Rechtsanwaltskanzlei als deren Geschäftsführer agiert, wird in eigener Sache tätig (so schon 24 Ds 2/20h). Verletzung von Berufspflichten verneint. (T1)

20 Ds 16/21iOGH05.04.2022

Gegenteilig; Beisatz: Nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt wird der Rechtsanwalt auch dann in Ausübung seines Berufs tätig, wenn dies zwar nicht unmittelbar in der Besorgung fremder Angelegenheiten besteht, damit aber zusammenhängt. Das Tatbild der Berufspflichtenverletzung gilt sohin – ungeachtet, ob in eigener Sache gehandelt wird oder nicht – dann als erfüllt anzusehen, wenn gesatztes Recht oder die verfestigte Standesauffassung eine Berufspflicht aufstellt und vom Rechtsanwalt in Ausübung des Berufs dagegen verstoßen wird. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19940321_OGH0002_016BKD00010_9300000_001

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